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 Weisungen StG § 179 Nr. 6 

Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende, die während einer Steuerperiode eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen oder aufheben, sind am Geschäftsort für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Erwerbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen, unterjährigen Ergebnisses). Das Vermögen wird anhand der zeitlichen Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen. Vgl. KS SSK 18 Beispiele 15 u. 16 sowie LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 4.

2. Eigenkapitalzins

Das Einkommen von Selbständigerwerbenden wird aufgeteilt in das eigentliche Erwerbseinkommen und einen Zinsanteil für das investierte Eigenkapital. Das Eigenkapital entspricht mit Ausnahme der Geschäftswertschriften, die zum Steuerwert zu bewerten sind, und der Geschäftsliegenschaften, die zum Repartitionswert zu bewerten sind, dem Eigenkapital gemäss Bilanz. Bei einem negativen Eigenkapital entfällt der Eigenkapitalzins, ebenso bei einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz richtet sich nach der für die Sozialversicherung (insbesondere AHV) geltenden Regelung. Er beträgt:

2007: 3,0%
2008: 3,5%
2009: 2,5%
2010: 2,0%

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