Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3 6. Haftpflichtrückstellungen
6.1 Produktehaftpflicht
In den Standardbedingungen der Betriebshaftpflicht-Versicherungen decken die Versicherungsgesellschaften die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht des Unternehmens (Personen- und Sachschäden). Darin eingeschlossen ist auch die Produktehaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Die Versicherungsdeckung gilt in der Regel für Schäden, die in Europa eintreten. Nicht versichert sind insbesondere Schäden, die sich in den USA und in Kanada ereignen - diese Risiken können durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs separat versichert werden.
Sofern darüber hinaus noch weitere, nicht versicherbare Haftpflichtrisiken bestehen, handelt es sich um ein nicht rückstellbares Unternehmerrisiko. Es fehlt in diesen Fällen jegliche objektive Bemessungsgrundlage für entsprechende Rückstellungen - sie müssten völlig willkürlich festgelegt werden und sind demzufolge nicht zulässig (StR 1983, 49).
6.2 Schadenersatzpflichten
Eine Rückstellung kann nur vorgenommen werden, wenn per Bilanzstichtag bereits Schadenersatzansprüche (i.d.R. im Sinne von Art. 41 und 55 OR - Haftung aus unerlaubter Handlung oder Fahrlässigkeit) von Drittpersonen vorliegen oder zumindest das Schadenereignis im Bemessungsjahr eingetreten ist und dieser Schaden durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Werden Rückstellungen vorgenommen, ohne dass sich das Schadenereignis konkretisiert hat, handelt es sich um eine sogenannte Eigenversicherung (vgl. Ziff. 4), die in der Steuerpraxis durchwegs abgelehnt wird.
7. Mehrwertsteuer
Eine Rückstellung für die geschuldete Mehrwertsteuer ist allenfalls bei der Abrechnung nach vereinnahmtem System möglich. In diesem Fall ist nicht nur die geschuldete Mehrwertsteuer zu passivieren, sondern auch das mutmassliche Vorsteuerguthaben auf den bilanzierten Lieferantenkreditoren ist zu aktivieren.
8. Prozessrückstellungen
Sind Prozesse hängig, können Steuerpflichtige nach dem Vorsichtsprinzip auf den ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abstellen. Sie können für die mutmasslichen Verbindlichkeiten, die sich aus der Prozessanhebung voraussichtlich ergeben sowie für die Prozesskosten eine Rückstellung bilden. Blosse Drohungen der Gegenpartei bezüglich einer Klageerhebung rechtfertigen noch keine Rückstellung.
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