Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 4. Leistungen Dritter an landwirtschaftliche Betriebe für Investitionen und für die Behebung von Schäden
4.1 Subventionen
Subventionen richten insbesondere aus:
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Bund, Kanton und Gemeinden
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Kantonaler Gebirgshilfefonds
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A-fonds-perdu-Beiträge (Strukturverbesserungen / Meliorationsamt / Wohnbausanierung im Berggebiet etc.)
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Invalidenversicherung (Investitionsbeihilfen)
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Militärversicherung (Abfindungen)
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Denkmalpflege
Buchhalterische Behandlung: Subventionen müssen als Ertrag verbucht werden. Die damit finanzierten Investitionen werden aktiviert. Es darf eine Sofortabschreibung in der Höhe der Subvention vorgenommen werden. Damit erhöhen sich die nachgeführten Abschreibungen um die Höhe der Subventionen.
Beispiel: Umbau Stall mit Subventionszahlungen
Umbau Stall, Anlagekosten Auszahlung Subventionen
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200’000 50'000
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Verbuchungen
 (Werte in 1'000 Franken)
Nachführung der Anlagekosten Nachführung der Abschreibungen
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+ 200’000 + 50'000
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Subventionen an landwirtschaftliche Liegenschaften im Privatvermögen: Liegenschaften des Privatvermögens können nicht abgeschrieben werden. Deshalb ist auch keine Einmalabschreibung möglich. Für die steuerliche Behandlung von solchen Subventionen vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff. 1.
4.2 Leistungen Dritter
Als Leistungen Dritter gelten insbesondere:
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Geschäftsbedingte Versicherungsleistungen (Gebäudeversicherung, Mobiliarversicherung)
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Lehrlingslager, Zivilschutz, Feuerwehr, Militär (keine Geldleistung)
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Zahlungen Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
Buchhalterische Behandlung:
Die von der Gebäude- und Mobiliarversicherung ausbezahlten Beträge sind für die Wiederbeschaffung der durch Feuer, Wasser, Wind oder Schnee beschädigten bzw. zerstörten Objekte bestimmt.
Verursacht ein entstandener Schaden Kosten, sind die Versicherungsleistungen gegenüberzustellen.
Wird die Versicherungsleistung zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung verwendet, sind die wiedereingebrachten Abschreibungen auf das Ersatzobjekt zu übertragen.
Werden beschädigte oder zerstörte Immobilien des Geschäftsvermögens in besserer Qualität und/oder in grösserem Ausmass wieder hergestellt, muss der wertvermehrende Anteil aktiviert werden.
Bildet die Versicherungsleistung eine Abgeltung für einen entgangenen Gewinn oder für zusätzlichen Aufwand, so gilt die Versicherungsleistung als Ersatzeinkommen.
Entschädigungen, die den Umfang des Schadens übersteigen, unterliegen der Einkommenssteuer. Zahlungen für Eigenleistungen sind steuerbar.
Wenn keine Geldleistungen fliessen, gibt es nichts zu aktivieren. Nur Gestehungskosten sind aktivierbar. Eine Aufwertung, aber ohne Sofortabschreibung, ist möglich. Die Aufwertung ist erfolgswirksam.
Beispiel: Auszahlung der Gebäudeversicherung Die Auszahlung der Leistungen der Gebäudeversicherung dient zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung. Die wiedereinzubringenden Abschreibungen sind auf das Ersatzobjekt zu übertragen. Die Auszahlung der Gebäudeversicherung führt zu einer Reduktion des Anlagewertes. Bei einer späteren Veräusserung des Ersatzobjekts wird die Versicherungsleistung vom Anlagewert abgerechnet (§ 13 Abs. 3 GGStG).
4.3 Private Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen von Privaten (z.B. Schweizerische Berghilfe, Coop- Patenschaften, Rotary-, Lions-Club etc.) sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. d StG).
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