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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Grundsätze
 Mindestanforderung an Aufzeichnungen
 Mindestanforderung an Buchhaltungen
 Finanzierung durch Dritte
 Einkommenssteuerwert Liegenschaft
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung

1. Grundsätze

Für die Landwirtschaft gilt die steuerliche Aufzeichnungspflicht gemäss § 146 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG.

Im bäuerlichen Familienbetrieb fallen Produktions- und Verbrauchsort zusammen. Unternehmen und Privatbereich greifen somit eng ineinander. Aus diesem Grund müssen in der Buchhaltung/Aufzeichnung nebst dem Landwirtschaftsbetrieb auch allfällige Nebengeschäfte sowie Einnahmen und Ausgaben im privaten Bereich erfasst werden. Nur so ist es möglich, den Geld- und Naturalverkehr sowie die Vermögensveränderungen lückenlos zu erfassen. Es ist dabei eine klare Trennung insbesondere folgender Bereiche notwendig.

- Verpflegung und Logis von Angestellten im Haushalt der Betriebsleiterfamilie
- Naturalverkehr - Umfang und Erfassung hängt von der gewählten Buchhaltungsform ab. In der Finanz-/Steuerbuchhaltung werden nur die ausserbetrieblichen Naturallieferungen gebucht wie z.B. Milch, Fleisch, Obst an Haushalt/Privat. In der betriebswirtschaftlichen Buchhaltung (DfE-Buchhaltung; DfE = Direktkostenfreier Ertrag) werden aber auch die innerbetrieblichen Naturallieferungen verbucht wie z.B. Gerste oder Mais an Schweinehaltung usw.
- Aufwendungen für Auto, Strom, Telefon, Heizung, Wasser, Reinigungsmaterial usw., die sowohl den Landwirtschaftsbetrieb und den Privatbereich betreffen, müssen über sogenannte Vermittlungskonti gebucht und aufgeteilt werden (Zuteilung nach effektivem Aufwand oder aufgrund von Normzahlen).
- Angestellte, die sowohl für den Geschäftsbetrieb als auch für den Haushalt und Privat arbeiten: Aufteilung der Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund der in den einzelnen Bereichen geleisteten Arbeiten.

Vgl. dazu LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.

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