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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
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 Weisungen StG § 100 Nr. 1 

Höchstbelastung von Korporationsgemeinden

Für die Besteuerung der Korporationsgemeinden wurde mit § 100 StG eine Spezialbestimmung geschaffen. Danach darf deren Gesamtbelastung durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens ein Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen. Die Höchst- wie auch die Mindestbelastung berechnen sich also unmittelbar vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital. Die jeweiligen Steuereinheiten bleiben ausser Betracht. Auch bei der Steuerberechnung für die Korporationsgemeinde ist zuerst von den ordentlichen Vorschriften in den §§ 87 und 93 StG auszugehen. § 100 StG legt dann aber eine Höchstbelastung fest und bestimmt, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen darf. Wenn der steuerbare Reingewinn einer Korporationsgemeinde im Verhältnis zum steuerbaren Eigenkapital tief ist, kann die nach § 100 StG berechnete Höchstbelastung die nach § 93 berechnete Kapitalsteuer unterschreiten. Für diesen Fall wiederum bestimmt § 100 StG, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinde durch die Staats- und Gemeindesteuern mindestens ein Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen muss.

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