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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Zuordnung Geschäfts- oder Privatvermögen
 Veräusserung
 Überführung ins Privatvermögen
 Abschreibungen / Aufschub Kapitalbesteuerung
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
 Verfahren
 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 

4. Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen

Das Total der seit dem Erwerb zu Lasten des Einkommens getätigten Abschreibungen findet sich als nachgeführte Grösse im Buchhaltungsabschluss oder im Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft ohne Buchhaltung.

        Beispiel 1,
Verkauf Liegenschaft an Dritte
Beispiel 2,
Verkauf Liegenschaft an Dritte
Anlagekosten Fr. 200'000.--     Fr. 150'000.--    
kumulierte Abschreibungen Fr.   50'000.--     Fr.   70'000.--    
Buchwert Fr. 150'000.--     Fr.   80'000.--    
Verkaufspreis Fr. 220'000.--     Fr. 120'000.--    
wiedereingebrachte Abschreibungen Fr.   50'000.--     Fr.   40'000.--    
Grundstückgewinn Fr.   20'000.--     0.--    

 

5. Befristeter Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung von bisher selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaften und bei Hofübergaben innerhalb der Familie

5.1 Verpachtung bis 2010

Bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der oft damit einhergehenden Verpachtung der landwirtschaftlichen Liegenschaft fällt, sofern sich die Verpachtung als endgültig erweist, die Besteuerung der steuersystematisch realisierten stillen Reserven (wiedereingebrachte Abschreibungen) an.

Das geltende Recht enthielt bis 2010 keine Gesetzesgrundlage für einen Besteuerungsaufschub im Falle der endgültigen Verpachtung, sondern sah eine Erfassung der wiedereingebrachten Abschreibungen durch die Einkommenssteuer vor.

In Erwartung einer gesetzgeberischen Dauerlösung auf Bundesebene empfahl die Schweizerische Steuerkonferenz im Jahr 2002, bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Verpachtung landwirtschaftlicher Liegenschaften als vorübergehende Massnahme zu behandeln und keine steuerpflichtige Überführung ins Privatvermögen anzunehmen.

Der Kanton Luzern übernahm diese Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (Beschluss des Regierungsrates Nr. 661 vom 21. Mai 2002). Ein von der kantonalen Veranlagungsbehörde gewährter Steueraufschub wurde von der Eidg. Steuerverwaltung auch für die direkte Bundessteuer akzeptiert.

Im Falle des Besteuerungsaufschubs hatte der/die Verpächter/in eine entsprechende schriftliche Erklärung / Revers beizubringen, aus der hervorging, dass sich die Liegenschaft weiterhin als Geschäftsvermögen qualifiziert und die daraus fliessenden Einkünfte Erwerbseinkommen darstellen.

5.2 Hofübergabe innerhalb der Familie bis 2010

Bei Hofübergaben durch Veräusserung der landwirtschaftlichen Liegenschaft an eine/n Übernehmer/in innerhalb der Familie (Ehepartner, Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen) können gemäss Praxis die bisherigen Buchwerte durch den/die Übernehmer/in weitergeführt werden. In diesem Fall werden jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen mitübernommen. Siehe auch Ziff. 2.1 vorne.

Je nach Übernahmepreis kann sich eine ähnliche Problematik wie bei der Verpachtung stellen (steuersystematische Realisation ohne entsprechenden Mittelzufluss), wenn sich der/die Übernehmer/in bei Einbilanzierung zu Gestehungskosten nicht mittels Revers verpflichtet, auch die bereits erfolgten Abschreibungen zu übernehmen und bei Realisation steuerlich abzurechnen.

Bis zur Schaffung der neuen Bundeslösung sollte dem/der Übergeber/in analog zur Verpachtung ebenfalls ermöglicht werden, die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen bis zum ersten Jahr des Inkrafttretens der neuen Bundeslösung aufzuschieben, um von der voraussichtlich milderen Besteuerung profitieren zu können. Der/Die Übergeber/in hatte in diesem Fall ebenfalls einen entsprechenden Revers zu unterzeichnen.   

5.3 Behandlung der Revers ab 2011

Die Revers I (Verpachtung) werden in das neue Recht überführt. Die Liegenschaft bleibt weiterhin im Geschäftsvermögen.

Die Revers II (Hofübergabe ohne Buchwertübernahme) werden im Jahr 2011 abgerechnet. Der Kapitalgewinn wird bei der Verkäuferschaft besteuert. Es erfolgt eine privilegierte Besteuerung des gemäss Revers steuerbaren Kapitalgewinns in Anlehnung an Art. 37b DBG bzw. § 59b Abs. 1 StG mittels Sondersteuer zum reduzierten Satz.

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