Weisungen StG § 25 Nr. 5.10 Schäden des Sturms "Lothar"
Merkblatt Besteuerung von Beiträgen an die Wiederbewaldung nach Lothar
An die Waldeigentümer mit Betriebs- oder Liegenschaftsrechnung
Luzern, 1. Mai 2001
Die vom Kantonsforstamt ausbezahlten Beiträge für die Wiederbewaldung nach Lothar sind steuerbare Einkünfte gemäss §§ 23 bis 25 des Steuergesetzes (StG).
Die ausbezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung als ordentliches Einkommen versteuert werden.
Da Auszahlungen für mehrere Jahre erfolgen (z.B. 65 % bei Vertragsabschlusses und 35 % bei erfolgreicher Zielerreichung nach 5 bzw. 15 Jahren), erfolgt die Besteuerung gemäss § 59 StG zu einem reduzierten Steuersatz.
§ 59 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
2Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.
Wir empfehlen Ihnen, in der Steuererklärung die Beiträge für Wiederbewaldung separat zu deklarieren.
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