Weisungen StG § 25 Nr. 5.4 Veräusserung von Milchkontingenten
Mit der Inkraftsetzung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vom 29. April 1998 war es ab dem 1. Mai 1999 möglich, Milchkontingente flächenunabhängig durch Kauf/Verkauf oder Miete/Leasing zu übertragen (Art. 32 LwG). Die Milchkontingentierung wurde per 1. Mai 2009 aufgehoben. Von Mai bis Dezember 2009 konnten im Gebiet des ZMP (Zentralschweizer Milchproduzenten) keine Milchkontingente gehandelt werden.
Milchkontingente heissen neu Monatsvertragsmengen. Ab 2010 sind im Gebiet des ZMP die Monatsvertragsmengen wieder beschränkt zwischen den ZMP-Mitgliedern handelbar. Inhaber von Monatsvertragsmengen können das Milchgeld mit Monatsabrechnung oder mit Jahresabrechnung abrechnen. Der Handel von Monatsvertragsmengen ist nur innerhalb desselben Abrechnungssystems zulässig.
Zugekaufte Monatsvertragsmengen werden aktiviert und pro Jahr mit 40% abgeschrieben. Sie können im Jahr des Kaufes sofort bis auf den Pro-memoria-Franken abgeschrieben werden. Der Buchwert von Monatsvertragsmengen ist Bestandteil des beweglichen Betriebsvermögens. Kapitalgewinne aus der Veräusserung sind Bestandteil des selbständigen Einkommens.
Die Buchwerte von Monatsvertragsmengen, die altrechtlich (vor dem 1. Mai 2009) als "Milchkontingent" erworben wurden, sind bis 31.12.2011 auf den Verkehrswert abzuschreiben.
Für die steuerliche Behandlung während der Zeit der freien gesamtschweizerischen Übertragbarkeit der Milchkontingente vor deren Aufhebung per 1. Mai 2009 galt Folgendes:
Das Kontingent stellt Bestandteil des beweglichen Betriebsvermögens dar. Es handelt sich um Anlagevermögen. Ein bestehendes Milchkontingent kann nicht aktiviert werden.
Ein gekauftes Milchkontingent muss aktiviert werden und kann max. pro Jahr mit 40% abgeschrieben werden. Zugekaufte Milchkontingente können im Jahr des Kaufes auch sofort bis auf den Pro-memoria-Franken abgeschrieben werden.
Der Veräusserungspreis ist Teil des Geschäftsertrages. Das Kontingent ist nicht Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks und unterliegt bei seiner Veräusserung deshalb voll der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG): erfolgswirksame Verbuchung, Erfassung mit der ordentlichen Veranlagung.
Eine gestaffelte Abrechnung ist unzulässig. Der Veräusserer oder die Veräusserin muss den ganzen Gewinn erfolgswirksam verbuchen. Allfällige Auszahlungen an Gewinnanteilsberechtigte können nicht in Abzug gebracht werden. Die bezahlten Steuern sind an allfällige Gewinnanteile anzurechnen.
Bei Kontingenten, die unentgeltlich zugeteilt worden sind, ergibt sich bei der Veräusserung keine entsprechende Abnahme der Betriebsaktiven.
Nur im Falle fortgeführter selbständiger Erwerbstätigkeit kann die sofortige, vollständige Besteuerung bei entsprechendem Nachweis wie folgt aufgeschoben werden:
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ausserordentliche Abschreibungen auf den für die Milchproduktion nicht mehr benötigten Einrichtungen
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Ersatzbeschaffung: Mit dem Erlös von Milchkontingenten können Ersatzbeschaffungen getätigt werden (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1 und 2).
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