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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
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 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.4 

Veräusserung von Milchkontingenten

Mit der Inkraftsetzung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vom 29. April 1998 war es ab dem 1. Mai 1999 möglich, Milchkontingente flächenunabhängig durch Kauf/Verkauf oder Miete/Leasing zu übertragen (Art. 32 LwG). Die Milchkontingentierung wurde per 1. Mai 2009 aufgehoben. Von Mai bis Dezember 2009 konnten im Gebiet des ZMP (Zentralschweizer Milchproduzenten) keine Milchkontingente gehandelt werden.

Milchkontingente heissen neu Monatsvertragsmengen. Ab 2010 sind im Gebiet des ZMP die Monatsvertragsmengen wieder beschränkt zwischen den ZMP-Mitgliedern handelbar. Inhaber von Monatsvertragsmengen können das Milchgeld mit Monatsabrechnung oder mit Jahresabrechnung abrechnen. Der Handel von Monatsvertragsmengen ist nur innerhalb desselben Abrechnungssystems zulässig.

Zugekaufte Monatsvertragsmengen werden aktiviert und pro Jahr mit 40% abgeschrieben. Sie können im Jahr des Kaufes sofort bis auf den Pro-memoria-Franken abgeschrieben werden. Der Buchwert von Monatsvertragsmengen ist Bestandteil des beweglichen Betriebsvermögens. Kapitalgewinne aus der Veräusserung sind Bestandteil des selbständigen Einkommens.

Die Buchwerte von Monatsvertragsmengen, die altrechtlich (vor dem 1. Mai 2009) als "Milchkontingent" erworben wurden, sind bis 31.12.2011 auf den Verkehrswert abzuschreiben.

Für die steuerliche Behandlung während der Zeit der freien gesamtschweizerischen Übertragbarkeit der Milchkontingente vor deren Aufhebung per 1. Mai 2009 galt Folgendes:

Das Kontingent stellt Bestandteil des beweglichen Betriebsvermögens dar. Es handelt sich um Anlagevermögen. Ein bestehendes Milchkontingent kann nicht aktiviert werden.

Ein gekauftes Milchkontingent muss aktiviert werden und kann max. pro Jahr mit 40% abgeschrieben werden. Zugekaufte Milchkontingente können im Jahr des Kaufes auch sofort bis auf den Pro-memoria-Franken abgeschrieben werden.

Der Veräusserungspreis ist Teil des Geschäftsertrages. Das Kontingent ist nicht Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks und unterliegt bei seiner Veräusserung deshalb voll der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG): erfolgswirksame Verbuchung, Erfassung mit der ordentlichen Veranlagung.     

Eine gestaffelte Abrechnung ist unzulässig. Der Veräusserer oder die Veräusserin muss den ganzen Gewinn erfolgswirksam verbuchen. Allfällige Auszahlungen an Gewinnanteilsberechtigte können nicht in Abzug gebracht werden. Die bezahlten Steuern sind an allfällige Gewinnanteile anzurechnen.

Bei Kontingenten, die unentgeltlich zugeteilt worden sind, ergibt sich bei der Veräusserung keine entsprechende Abnahme der Betriebsaktiven.

Nur im Falle fortgeführter selbständiger Erwerbstätigkeit kann die sofortige, vollständige Besteuerung bei entsprechendem Nachweis wie folgt aufgeschoben werden:

  • ausserordentliche Abschreibungen auf den für die Milchproduktion nicht mehr benötigten Einrichtungen
  • Ersatzbeschaffung: Mit dem Erlös von Milchkontingenten können Ersatzbeschaffungen getätigt werden (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1 und 2).
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