Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 2. Mindestanforderungen an Aufzeichnungen
Wenn keine Buchhaltung geführt wird, sind die folgenden Mindestanforderungen der Aufzeichnungspflicht zu erfüllen:
-
Fortlaufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben (Kassa-, Bank- und Postkontobücher);
-
Zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;
-
Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Inventar aufzunehmen (Maschinen, Vieh, Vorräte, Guthaben, Kreditoren usw.);
-
Berücksichtigung der Naturallieferungen und -bezüge;
-
Die Naturallieferungen und -bezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten oder am Ende des Geschäftsjahres aufgrund der Normzahlen zu verbuchen;
-
Am Jahresende: Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie der Privatentnahmen und -einlagen;
-
Verbuchung der Privatanteile Auto, Strom, Telefon, Heizung, Löhne usw.
Zu beachten:
Bei Aufzeichnungen nach den Mindestanforderungen gilt:
-
Keine Abgrenzung der Guthaben und laufenden Schulden bei der Einkommensermittlung;
-
Keine Abgrenzung von transitorischen Aktiven und Passiven bei der Einkommensermittlung;
-
Aufzeichnungen müssen rechtsgültig unterschrieben werden.
|