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 Steuerbuch
 Band 2
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.11 

Entschädigungen für Naturwaldreservate

Merkblatt

Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate

An die Waldeigentümer/innen

Luzern, 12. Juli 2001

Das Kantonsforstamt leistet bei Errichtung von Naturwaldreservaten drei verschiedene Formen von Zahlungen:

  • Jährliche Renten
  • Einmalige Abgeltungen für 25 Jahre (z.B. Altholzinseln)
  • Einmalige Abgeltungen für 50 Jahre (z.B. grössere Reservate)

Die drei Entschädigungsformen werden unterschiedlich besteuert:

Auszahlung in Form einer jährlichen Rente; erste Fälligkeit im Jahr nach dem Vertragsabschluss

  • Die einzelnen Renten unterliegen der Einkommenssteuer jeweils im Jahr der Auszahlung.

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.
  • Da die Vertragsdauer von 25 Jahren nicht als "dauernd" im Sinn von § 3 Ziff. 5 GGStG gilt, unterliegt die Abgeltung der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1 StG). Die Besteuerung erfolgt im Jahr der Auszahlung.
  • Da die Auszahlung für 25 Jahre erfolgt, ist für die Besteuerung § 59 StG anzuwenden: Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Satz einer Jahresleistung.   

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 50 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.
  • Besteuerung: Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)
  • Steuerbar im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit
  • Grundstückgewinne unter Fr. 7'000.-- bzw. 13'000.-- (ab 2005) werden gemäss § 22 Abs. 2 GGStG nicht besteuert.
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