Weisungen StG § 25 Nr. 5.11 Entschädigungen für Naturwaldreservate
Merkblatt
Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate
An die Waldeigentümer/innen
Luzern, 12. Juli 2001
Das Kantonsforstamt leistet bei Errichtung von Naturwaldreservaten drei verschiedene Formen von Zahlungen:
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Jährliche Renten
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Einmalige Abgeltungen für 25 Jahre (z.B. Altholzinseln)
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Einmalige Abgeltungen für 50 Jahre (z.B. grössere Reservate)
Die drei Entschädigungsformen werden unterschiedlich besteuert:
Auszahlung in Form einer jährlichen Rente; erste Fälligkeit im Jahr nach dem Vertragsabschluss
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Die einzelnen Renten unterliegen der Einkommenssteuer jeweils im Jahr der Auszahlung.
Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren
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Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.
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Da die Vertragsdauer von 25 Jahren nicht als "dauernd" im Sinn von § 3 Ziff. 5 GGStG gilt, unterliegt die Abgeltung der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1 StG). Die Besteuerung erfolgt im Jahr der Auszahlung.
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Da die Auszahlung für 25 Jahre erfolgt, ist für die Besteuerung § 59 StG anzuwenden: Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Satz einer Jahresleistung.
Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 50 Jahren
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Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.
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Besteuerung: Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)
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Steuerbar im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit
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Grundstückgewinne unter Fr. 7'000.-- bzw. 13'000.-- (ab 2005) werden gemäss § 22 Abs. 2 GGStG nicht besteuert.
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