|
3. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
3.1 Grundsätzliches
Gemäss § 25 Abs. 1 StG sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 3). Steuerfrei sind gemäss § 31 Unterabs. i StG - vorbehältlich den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes - die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen.
Für die Abgrenzung der von der Einkommenssteuer erfassten Wertschriftengewinne von den privaten Kapitalgewinnen siehe KS ESTV Nr. 8 vom 21. Juni 2005 betreffend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel unter www.estv.admin.ch.
Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
|
1.
|
Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens ein Jahr.
|
|
2.
|
Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
|
|
3.
|
Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode betragen.
|
|
4.
|
Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind grundsätzlich allen Anlegenden zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. sind nicht auf spezielle Kenntnisse auf Grund einer besonderen beruflichen Stellung zurückzuführen.
|
|
5.
|
Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
|
|
6.
|
Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
|
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Ziff. 3.2 und 3.3).
3.2 Indizien
Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:
|
-
|
der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
|
|
-
|
die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Wertschriftenkäufe (insbesondere die Aufnahme von Lombardkrediten)
|
|
-
|
die Häufung von Wertschriftentransaktionen, Höhe des Transaktionsvolumens (Summe aller Käufe und Verkäufe)
|
|
-
|
eine kurze Besitzesdauer
|
|
-
|
Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften
|
|
-
|
die Verwendung eines erzielten Gewinnes (Reinvestition in andere Anlageprodukte)
|
|
-
|
die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Anlagen, Ausnützung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung; Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende Person)
|
|
-
|
Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots hinausgehen
|
3.3 Gewichtung
Jedes dieser Indizien kann grundsätzlich für sich allein, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit im Sinne von § 25 StG hindeuten. Zudem kommt diesen Indizien je nach den Umständen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vor allem die Höhe des Transaktionsvolumens, die Inanspruchnahme von erheblichen Fremdmitteln und der Einsatz von Derivaten, der über eine blosse Absicherung des Depots hinausgeht, stellen regelmässig gewichtige Indizien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit dar (BGE vom 23.10.2009, 2C_868/2008). Sogenannte Day-Trader dürften in der Regel die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllen.
Termingeschäfte, namentlich systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte (z.B. Optionen, Futures), sprengen in der Regel aufgrund ihrer Natur den Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung (BGE vom 9.11.1990 i.S. K.). In konkreten Einzelfällen sind ausnahmsweise Transaktionen denkbar, die aus anderen als primär gewerbsmässigen oder geschäftlichen Gründen durchgeführt werden: z.B. Beschaffung von Devisen auf Termin im Hinblick auf die Finanzierung einer auf einen späteren Zeitpunkt erworbenen ausländischen Liegenschaft oder auch die Absicherung von Depotpositionen.
Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist jedoch immer, dass eine steuerpflichtige Person sich bemüht, in der Art und Weise einer (nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit die Entwicklung des Wertpapiermarktes zur Gewinnerzielung auszunützen und nicht einfach bestrebt ist, ihr Vermögen "dynamisch" zu verwalten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist eher zurückhaltend anzunehmen.
|