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Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
1. Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bei der Reglementsprüfung
1.1 Aufgaben der Vorsorgeenrichtung bzw. der Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge
Die Bestimmungen des 3. Pakets der 1. BVG-Revision stellen Vorsorgerecht dar, das von den Vorsorgeeinrichtungen – sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich – zu beachten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen daher bei der Ausgestaltung ihrer Reglemente die neuen Vorgaben der BVV2 einhalten.
Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge haben auf einem Formular (Anhang 1) einerseits verschiedene Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter aufzuführen und anderseits die Einhaltung der Bestimmungen der BVV2 im Einzelnen unterschriftlich zu bestätigen.
Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge sind zwar im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung tätig, sie haben aber gleichzeitig eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Reglemente in versicherungstechnischer Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 BVG). Diese gesetzliche Verpflichtung bildet auch die Grundlage der neuen Bestätigung der Experten/Expertinnen. Eine Bestätigung muss bei jeder Reglementsänderung oder bei jeder grundlegenden Änderung von Berechnungsgrundlagen erstellt werden.
1.2 Aufgaben der Arbeitgebenden
Nach der BVV2 muss die Angemessenheit über alle Vorsorgeeinrichtungen eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin gegeben sein. Die Arbeitgebenden müssen deshalb nach Art. 1a BVV2 Vorkehrungen treffen, wenn sie Anschlussverträge mit verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen schliessen, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind.
Es besteht ein Bestätigungsformular für Arbeitgebende, das den BVG-Aufsichtsbehörden eingereicht werden kann (Anhang 2).
1.3 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen BVG-Aufsichtsbehörden
Gestützt auf die unterzeichnete Bestätigung des Experten bzw. der Expertin nehmen die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesamt für Sozialversicherung eine Plausibilitätsprüfung vor. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
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Der Versichertenkreis wurde aufgrund von geeigneten objektiven Kriterien definiert. Es sind keine individuellen Absprachen möglich. Bei Wahlmöglichkeiten der Versicherten sind die Kriterien gemäss Art. 1d BVV2 eingehalten.
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Die Angemessenheit nach Art. 1 Abs. 2 BVV2 und Art. 1 Abs. 3 BVV2 ist für die einzelnen Vorsorgepläne der Arbeitgebenden/Selbständigerwerbenden durch Experten/Expertinnen bestätigt worden. Die Arbeitgebenden / Selbständigerwerbenden haben eine Bestätigung nach Art. 1a BVV2 abgegeben.
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Der Vorsorgeplan wurde gestützt auf fachlich anerkannte und realistische Parameter festgelegt.
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Bei der Berechnung der Einkaufstabelle bzw. der Vorsorgelücken wurde mit einer Abweichung von der "Goldenen Regel" von max. 2% gerechnet.
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Es wurden im Reglement geeignete und ausreichende Massnahmen vorgesehen, dass bei der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung die Toleranzgrenze von 5% eingehalten wird.
Die BVG-Aufsichtsbehörden genehmigen keine Reglemente, für welche die Bestätigung des Experten bzw. der Expertin gemäss Formular nicht vorliegt. Das gilt auch für die Verzinsung von Einkaufstabellen.
Die Reglementsprüfung erfolgt nicht nur bei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch bei Sammel-, Verbands- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen. Auch Sammeleinrichtungen dürfen somit nur Reglemente bzw. Pläne anbieten, welche jenen entsprechen, die durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurden.
1.4 Aufgaben der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden stützen sich auf die Prüfung und Genehmigung der BVG-Aufsichtsbehörden und verzichten auf eine eigene Reglementsprüfung im Rahmen des Steuerbefreiungsverfahrens oder bei der Beurteilung von geleisteten Beiträgen.
Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den Vorschriften der BVV2 bzw. des BVG nehmen die Steuerbehörden Rücksprache mit den Aufsichtsbehörden, um sich bestätigen zu lassen, dass die Prüfung der steuerlich relevanten Punkte durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen wurde. Bei Verletzung der Vorgaben der BVV2 werden die Aufsichtsbehörden bei den Vorsorgeeinrichtungen vorstellig.
Die Steuerbehörden prüfen weiterhin - in der Regel stichprobenweise -, ob die im Einzelfall geleisteten Beiträge oder die ausgerichteten Leistungen mit den reglementarischen Vorgaben übereinstimmen. Dazu können sie auch die Einreichung von Reglementen verlangen. Die Steuerbehörden können ausserdem überprüfen, ob die neuen Bestimmungen zum Einkauf gemäss Art. 79b BVG eingehalten worden sind.
Unberührt von dieser Aufgabenteilung bleibt auch die Prüfung von allfälligen verdeckten Gewinnausschüttungen bei personenbezogenen Gesellschaften. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Vorsorgerechts, sondern um die Frage, ob die Gestaltung dem unternehmenssteuerrechtlichen Grundsatz des Drittvergleichs standhält (vgl. dazu Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.2.2.3.).
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