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4. Gemeinnützige Zweckverfolgung
Merkmale der gemeinnützigen Zweckverfolgung sind insbesondere (LGVE 2000 II Nr. 26):
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Allgemeininteresse
Folgende Tätigkeiten dienen dem Interesse der Allgemeinheit (Gemeinwohl):
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karitative und humanitäre (z.B. Entwicklungshilfe)
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gesundheitsfördernde (z.B. Spitexdienstleistungen)
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fürsorgliche (z.B. soziale Fürsorge)
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ökologische (z.B. Heimat-, Natur- und Tierschutz)
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erzieherische (z.B. Unterrichts- und Ausbildungswesen)
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wissenschaftliche (z.B. Grundlagenforschung)
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kulturelle (z.B. Kunstförderung)
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Offener Destinatärkreis
Ein allzu enger Kreis der Destinatärinnen und Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommen soll (z.B. Mitglieder eines Vereins oder Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung aus.
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Uneigennützigkeit
Das altruistische Handeln, d.h. die Opferleistung durch uneigennütziges Handeln oder durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln muss gegeben sein und es dürfen keine eigenen Interessen verfolgt werden. Diese uneigennützige Zwecksetzung fehlt den Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten (z.B. bei Sport- und Musikvereinen etc.)
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Fehlen von Erwerbszwecken
Die juristische Person darf nicht in wirtschaftlichem Wettbewerb mit Dritten stehen. Sie muss sich wettbewerbsneutral verhalten und darf keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit entfalten. Eine untergeordnete Erwerbstätigkeit wird zugelassen, wenn diese ein Mittel zum Zweck darstellt (z.B. Bildungsstätten mit Lehrwerkstatt und Landwirtschaftsbetrieb).
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