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3. Öffentliche Zweckverfolgung
Merkmale der öffentliche Zweckverfolgung sind insbesondere:
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Erfüllung einer Aufgabe, die in den Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen
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Ein Opferbringen ist grundsätzlich nicht erforderlich
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Körperschaften (privatrechtliche oder gemischtwirtschaftliche juristische Personen), welche in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen.
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