Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2 3. Garantierückstellungen
3.1 Allgemeines
Rückstellungen für Garantieverpflichtungen lassen sich in Bestand und Höhe in erster Linie durch Erfahrungszahlen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren und durch den konkreten Nachweis bereits hängiger Schadenfälle rechtfertigen. Allfällige Versicherungs- oder Regressansprüche auf Deckung des durch die Garantieverpflichtung zu erwartenden Schadens sind zu aktivieren oder durch eine entsprechende Kürzung der Garantierückstellung zu berücksichtigen.
3.2 Produktionsunternehmungen
Produktionsunternehmungen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen, kann eine pauschale Garantierückstellung von 2 % des aktuellen (Brutto-) Jahresumsatzes (vor Erlösminderungen) gewährt werden (VGE vom 28.6.2004 i.S. C.).
3.3 Baugewerbe
Im Bau- und Baunebengewerbe werden Garantieverpflichtungen zumeist im Zusammenhang mit Werk- oder Kaufverträgen eingegangen.
Zur Deckung solcher Risiken wird eine maximale Garantierückstellung im Ausmass von 2 % des Umsatztotals des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres zugestanden (ergibt 4 % eines durchschnittlichen Zwei-Jahresumsatzes).
3.4 Generalunternehmungen
Die echte Generalunternehmung schliesst die Verträge mit den Subunternehmungen und den Lieferantenunternehmungen in eigenem Namen ab und bezahlt diese auch direkt. Sie händigt der Bauherrschaft nicht nur die Garantiescheine der einzelnen Subunternehmen aus, sondern haftet direkt für die Einhaltung der versprochenen Garantien. Die Generalunternehmung garantiert für alle Haftungsaspekte eines Bauvorhabens der Bauherrschaft:
Preisgarantie / Termingarantie / Qualitätsgarantie / Erfüllungsgarantie (Wenn die Subunternehmungen ausfallen, hat die Generalunternehmung der Bauherrschaft gegenüber die Fertigstellung zu gewährleisten.)
Die Generalunternehmungs-Verträge sehen in den meisten Fällen eine Sicherstellung in Form von Bank- oder Versicherungsgarantien sowie Solidarbürgschaften vor. Dem nicht abgedeckten Teil der verdeckten Baumängel kann die Generalunternehmung mit einer Pauschalrückstellung im Ausmass von 2%, berechnet auf dem aktuellen Jahresumsatz, Rechnung tragen.
Wenn die Generalunternehmung bereits entsprechende Rückstellungen für konkret nachgewiesene Risiken gebildet hat, ist die erwähnte Pauschalrückstellung nicht zulässig.
3.5 Immobilienhandel
Beim Immobilienhandel rechtfertigen sich keine Pauschalrückstellungen für allfällige Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit den verkauften Objekten, welche kurz zuvor erstellt wurden. Für die verdeckten oder offenen Baumängel haftet die Bauunternehmung, womit kein eigenes Haftpflichtrisiko beim Immobilienhandel besteht.
Bei einem Liegenschaftsverkauf aus dem Altbestand sind allfällige Garantieverpflichtungen konkret nachzuweisen (Vorbehalt im Kaufvertrag).
3.6 Treuhand- und Revisionsgesellschaften
Die Revisionsstelle unterliegt als Organ einer AG der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 755 OR. Sie ist sowohl der Gesellschaft als auch dem Aktionariat und der Gläubigerschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht. Übernimmt die Treuhand- oder Revisionsgesellschaft Aufgaben ausserhalb der Organpflichten (z.B. Abschlussberatung, Unternehmungsbewertung etc.), so sind Pflichtverletzungen nach Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff OR zu beurteilen. Überdies sehen verschiedene Spezialgesetze eine (Mit-)Haftung für Treuhandunternehmungen vor (VStG und DBG).
Der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem solche Haftungsrisiken eintreten, ist erfahrungsgemäss niedriger als in der Baubranche. Sofern diesbezüglich keine Versicherung besteht, toleriert die Steuerpraxis eine pauschale Risikoabdeckung von 2 % des aktuellen Jahresumsatzes.
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