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Verdecktes Eigenkapital
1. Allgemeines
Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie der entsprechenden Zinsaufrechnung kann grundsätzlich auf das KS EStV 1997/98 Nr. 6 vom 6. Juni 1997 verwiesen werden. Danach gelten folgende Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals (diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven):
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Flüssige Mittel
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100 %
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
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85 %
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Andere Forderungen
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85 %
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Vorräte
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85 %
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Übriges Umlaufvermögen
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85 %
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In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken
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90 %
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Ausländische Obligationen in Fremdwährung
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80 %
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Kotierte in- und ausländische Aktien
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60 %
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Übrige Aktien und GmbH-Anteile
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50 %
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Beteiligungen
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70 %
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Darlehen
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85 %
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Betriebseinrichtungen
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50 %
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Fabrikliegenschaften
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70 %
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Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland
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70 %
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Übrige Liegenschaften
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80 %
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Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten
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0 %
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Andere immaterielle Anlagen
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70 %
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Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme.
Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Dabei gilt, dass einerseits nur derjenige Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, welcher direkt von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Anderseits gilt aber auch der Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital, der von unabhängigen Dritten aufgrund einer Sicherstellung durch die Anteilsinhaber/innen oder ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wurde.
2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrags
Die Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, dass das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital (Nennwertkapital) und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein allfälliger Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden.
Handelt es sich jedoch um Schulden gegenüber Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen, für die ein Rangrücktritt im Rahmen einer Sanierungsmassnahme gewährt wurde, werden sie in dem Umfange nicht als Bestandteil des steuerbaren Kapitals betrachtet, als der Bilanzverlust die offenen und stillen Reserven übersteigt. Für die Ermittlung der Zinsen auf verdecktem Eigenkapital werden jedoch auch diese Schulden als verdecktes Eigenkapital behandelt.
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