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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
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 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
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 Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1 

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Allgemeines

Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert (§ 63 Abs. 1 lit. b StG). Demzufolge gelten für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bzw. der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen die ordentlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Dasselbe gilt für die Berechnung der Verluste, welche im Rahmen der siebenjährigen Verrechnungsmöglichkeit vorgetragen werden können. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.

2. Ermittlung der Gewinnfaktoren

Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgsrechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen, Rückstellungen oder Rücklagen. Die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Rückstellungen für besondere Aufwendungen künftiger Jahre sind bis spätestens 31.12.2005 zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (§ 257 StG).

Die Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Demgegenüber handelt es sich bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.

Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind - im Gegensatz zu den Spenden und Schenkungen - nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge. Die nachfolgenden Beispiele 1 - 4 zeigen die steuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Mitgliederbeitragsrechnung, wobei im Beispiel 1 der grundsätzliche Sachverhalt beschrieben ist.

Berechnungsbeispiel 1
Der Musikverein Harmonie hat im abgelaufenen Vereinsjahr Mitgliederbeiträge von Fr. 17'000.- erzielt. Die allgemeinen Vereinsunkosten (Notenmaterial, Instrumentenreparaturen und -Abschreibungen, Wettbewerbsstartgelder, Dirigentenlohn, Verwaltungskosten) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 25'000.-. Der Verein organisiert jährlich ein grosses Herbstfest, bei dem im vergangenen Vereinsjahr Einnahmen von Fr. 80'000.- erzielt wurden. Diese Einnahmen setzen sich aus Eintrittsgelder, Konsumationen, Tombola, etc. zusammen. Der entsprechende Aufwand beläuft sich auf Fr. 60'000.- bestehend aus Festzeltmieten, Unterhaltungsgagen, Materialkosten etc.

Aufgrund der Spartenrechnung resultiert der folgende steuerbare Gewinn:
  gem. Jahresrech. Sparte 1 Sparte 2
Mitgliederbeiträge 17'000    
Allgemeine Vereinsaufwendungen -25'000 -8'000  
Einnahmen Herbstfest 80'000    
Direkter Aufwand Herbstfest -60'000   +20'000
Reingewinn Jahresrechnung 12'000    
Verrechnung der Aufwendungen, welche
die Mitgliederbeiträge übersteigen:
 
+8'000

-8'000
Steuerbarer Gewinn     12'000

Im vorliegenden Fall stimmt der steuerbare Gewinn mit demjenigen der Jahresrechnung überein. Da die allgemeinen Vereinsaufwendungen die Mitgliederbeiträge übersteigen, entsteht kein steuerfreier Mitgliederbeitragsüberschuss.

Berechnungsbeispiel 2
  gem. Jahresrech. Sparte 1 Sparte 2
Mitgliederbeiträge 29'000    
Allgemeine Vereinsaufwendungen -25'000 +4'000  
Einnahmen Herbstfest 80'000    
Direkter Aufwand Herbstfest -60'000   +20'000
Reingewinn Jahresrechnung 24'000    
Beitragsüberschuss steuerfrei   4'000  
Steuerbarer Gewinn     20'000

Nur der Mitgliederbeitragsüberschuss (und nicht die gesamten Mitgliederbeiträge) ist steuerfrei, womit vorliegend der steuerbare Reingewinn unter demjenigen der Jahresrechnung liegt.

Berechnungsbeispiel 3
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge Fr. 29'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)
  gem. Jahresrech. Sparte 1 Sparte 2
Mitgliederbeiträge 29'000    
Allgemeine Vereinsaufwendungen -25'000 +4'000  
Einnahmen Herbstfest 57'000    
Direkter Aufwand Herbstfest -60'000   -3'000
Reingewinn Jahresrechnung 1'000    
Beitragsüberschuss steuerfrei   4000  
steuerrechtlicher Verlust     -3'000

Vorliegend resultiert kein steuerbarer Gewinn. Der Verlust aus der Sparte 2 kann im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit mit zukünftigem Gewinn verrechnet werden.

Berechnungsbeispiel 4
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge Fr. 20'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)
  gem. Jahresrech. Sparte 1 Sparte 2
Mitgliederbeiträge 20'000    
Allgemeine Vereinsaufwendungen -25'000 -5'000  
Einnahmen Herbstfest 57'000    
Direkter Aufwand Herbstfest -60'000   -3'000
Verlust Jahresrechnung - 8'000    
Verrechnung der Aufwendungen, welche
die Mitgliederbeiträge übersteigen:
 
+5'000

-5'000
steuerrechtlicher Verlust     -8'000

Die allgemeinen Vereinsaufwendungen sind nur in jenem Ausmass steuerlich absetzbar bzw. mit zukünftigem Gewinn verrechenbar, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (vgl. Beispiel 1).     

3. Berechnung der Gewinnsteuer

Die aufgrund der oben erwähnten Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:

  • Fr.   5'000.- beim Bund
  • Fr. 10'000.- beim Kanton

Während ein Gewinn von Fr. 4'999.-  beim Bund bzw. Fr. 9'999.- beim Kanton nicht besteuert wird, ist ein Gewinn von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 10'000.- und mehr vollumfänglich steuerbar. Bei den vorliegenden Limiten handelt es sich somit nicht um abzugsfähige Freibeträge.

Die für eine Steuerperiode zu entrichtenden einfachen Staats- und Gemeindesteuern betragen 3% (bis 2011) bzw. 1,5% (ab 2012) des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns.

4. Ermittlung der Kapitalfaktoren

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert und bei Wertschriften der Kurswert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.

5. Berechnung der Kapitalsteuer

Die ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) erreichen. Während ein Reinvermögen von 49'999.- (bis 2009) bzw. Fr. 99'999 (ab 2010) nicht besteuert wird, ist ein solches von Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.

Die für eine ordentliche Steuerperiode (12-monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5‰. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

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