Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Allgemeines
Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert (§ 63 Abs. 1 lit. b StG). Demzufolge gelten für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bzw. der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen die ordentlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Dasselbe gilt für die Berechnung der Verluste, welche im Rahmen der siebenjährigen Verrechnungsmöglichkeit vorgetragen werden können. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.
2. Ermittlung der Gewinnfaktoren
Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgsrechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen, Rückstellungen oder Rücklagen. Die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Rückstellungen für besondere Aufwendungen künftiger Jahre sind bis spätestens 31.12.2005 zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (§ 257 StG).
Die Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Demgegenüber handelt es sich bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.
Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind - im Gegensatz zu den Spenden und Schenkungen - nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge. Die nachfolgenden Beispiele 1 - 4 zeigen die steuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Mitgliederbeitragsrechnung, wobei im Beispiel 1 der grundsätzliche Sachverhalt beschrieben ist.
Berechnungsbeispiel 1 Der Musikverein Harmonie hat im abgelaufenen Vereinsjahr Mitgliederbeiträge von Fr. 17'000.- erzielt. Die allgemeinen Vereinsunkosten (Notenmaterial, Instrumentenreparaturen und -Abschreibungen, Wettbewerbsstartgelder, Dirigentenlohn, Verwaltungskosten) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 25'000.-. Der Verein organisiert jährlich ein grosses Herbstfest, bei dem im vergangenen Vereinsjahr Einnahmen von Fr. 80'000.- erzielt wurden. Diese Einnahmen setzen sich aus Eintrittsgelder, Konsumationen, Tombola, etc. zusammen. Der entsprechende Aufwand beläuft sich auf Fr. 60'000.- bestehend aus Festzeltmieten, Unterhaltungsgagen, Materialkosten etc.
Aufgrund der Spartenrechnung resultiert der folgende steuerbare Gewinn:
|
|
gem. Jahresrech.
|
Sparte 1
|
Sparte 2
|
|
Mitgliederbeiträge
|
17'000
|
|
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen
|
-25'000
|
-8'000
|
|
|
Einnahmen Herbstfest
|
80'000
|
|
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest
|
-60'000
|
|
+20'000
|
|
Reingewinn Jahresrechnung
|
12'000
|
|
|
Verrechnung der Aufwendungen, welche die Mitgliederbeiträge übersteigen:
|
|
+8'000
|
-8'000
|
|
Steuerbarer Gewinn
|
|
|
12'000
|
Im vorliegenden Fall stimmt der steuerbare Gewinn mit demjenigen der Jahresrechnung überein. Da die allgemeinen Vereinsaufwendungen die Mitgliederbeiträge übersteigen, entsteht kein steuerfreier Mitgliederbeitragsüberschuss.
Berechnungsbeispiel 2
|
|
gem. Jahresrech.
|
Sparte 1
|
Sparte 2
|
|
Mitgliederbeiträge
|
29'000
|
|
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen
|
-25'000
|
+4'000
|
|
|
Einnahmen Herbstfest
|
80'000
|
|
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest
|
-60'000
|
|
+20'000
|
|
Reingewinn Jahresrechnung
|
24'000
|
|
|
|
Beitragsüberschuss steuerfrei
|
|
4'000
|
|
|
Steuerbarer Gewinn
|
|
|
20'000
|
Nur der Mitgliederbeitragsüberschuss (und nicht die gesamten Mitgliederbeiträge) ist steuerfrei, womit vorliegend der steuerbare Reingewinn unter demjenigen der Jahresrechnung liegt.
Berechnungsbeispiel 3 Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge Fr. 29'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)
|
|
gem. Jahresrech.
|
Sparte 1
|
Sparte 2
|
|
Mitgliederbeiträge
|
29'000
|
|
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen
|
-25'000
|
+4'000
|
|
|
Einnahmen Herbstfest
|
57'000
|
|
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest
|
-60'000
|
|
-3'000
|
|
Reingewinn Jahresrechnung
|
1'000
|
|
|
|
Beitragsüberschuss steuerfrei
|
|
4000
|
|
|
steuerrechtlicher Verlust
|
|
|
-3'000
|
Vorliegend resultiert kein steuerbarer Gewinn. Der Verlust aus der Sparte 2 kann im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit mit zukünftigem Gewinn verrechnet werden.
Berechnungsbeispiel 4 Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge Fr. 20'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)
|
|
gem. Jahresrech.
|
Sparte 1
|
Sparte 2
|
|
Mitgliederbeiträge
|
20'000
|
|
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen
|
-25'000
|
-5'000
|
|
|
Einnahmen Herbstfest
|
57'000
|
|
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest
|
-60'000
|
|
-3'000
|
|
Verlust Jahresrechnung
|
- 8'000
|
|
|
Verrechnung der Aufwendungen, welche die Mitgliederbeiträge übersteigen:
|
|
+5'000
|
-5'000
|
|
steuerrechtlicher Verlust
|
|
|
-8'000
|
Die allgemeinen Vereinsaufwendungen sind nur in jenem Ausmass steuerlich absetzbar bzw. mit zukünftigem Gewinn verrechenbar, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (vgl. Beispiel 1).
3. Berechnung der Gewinnsteuer
Die aufgrund der oben erwähnten Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:
-
Fr. 5'000.- beim Bund
-
Fr. 10'000.- beim Kanton
Während ein Gewinn von Fr. 4'999.- beim Bund bzw. Fr. 9'999.- beim Kanton nicht besteuert wird, ist ein Gewinn von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 10'000.- und mehr vollumfänglich steuerbar. Bei den vorliegenden Limiten handelt es sich somit nicht um abzugsfähige Freibeträge.
Die für eine Steuerperiode zu entrichtenden einfachen Staats- und Gemeindesteuern betragen 3% (bis 2011) bzw. 1,5% (ab 2012) des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.
Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns.
4. Ermittlung der Kapitalfaktoren
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert und bei Wertschriften der Kurswert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.
5. Berechnung der Kapitalsteuer
Die ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) erreichen. Während ein Reinvermögen von 49'999.- (bis 2009) bzw. Fr. 99'999 (ab 2010) nicht besteuert wird, ist ein solches von Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.
Die für eine ordentliche Steuerperiode (12-monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5‰. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.
Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.
|