Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1 Verlustverrechnung und Sanierungen
1. Verlustverrechnung
1.1 Grundlagen
1.1.1 Periodizität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Das Prinzip der Periodizität hat im Steuerrecht einen hohen Stellenwert. Mit der Einkommenssteuer wird das Einkommen bzw. der Erfolg eines bestimmten Zeitabschnitts, i.d.R. eines Jahres, erfasst..
Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht der Periodenerfolg dem Ergebnis der im betreffenden Steuerjahr abgeschlossenen Jahresrechnung. Naturgemäss unterliegen die Ergebnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewissen Schwankungen. Der Ausweis eines negativen Periodenerfolgs ist beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer wieder anzutreffen.
Entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollte der/die Selbständigerwerbende nur den wirklich erzielten Erfolg aus der Tätigkeit versteuern müssen. Dieser entspricht dem Totalgewinn, d.h. der Summe aller Ergebnisse während der Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Mit dem Instrument der Verlustverrechnung wird das Prinzip der Periodizität durchbrochen. Innerhalb des gesetzlichen Verlustverrechnungszeitraums können Selbständigerwerbende nicht verrechnete Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die nachfolgenden Steuerperioden vortragen.
Allerdings wird das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Möglichkeit der Verlustverrechnung nur teilweise verwirklicht. Der Anspruch des Selbständigerwerbenden auf die Verrechnung der erlittenen Verluste bleibt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:
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Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag.
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Der Verlustverrechnungszeitraum ist auf 8 Jahre beschränkt.
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Die Verlustverrechnung setzt eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus.
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In diesem Sinne bleibt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Prinzip der Periodizität untergeordnet. Für die Selbständigerwerbenden hat der Gesetzgeber aber immerhin einen partiellen Einbruch in das Prinzip der Periodizität in Kauf genommen, um deren besonderen Situation bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen.
In anderen Bereichen des Einkommenssteuerrechts wird das Periodizitätsprinzip umgesetzt. So kann beispielsweise ein Negativeinkommen, welches aus einem hohen Unterhaltsabzug für Privatliegenschaften resultiert, nicht auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden.
Das AHV-Recht berücksichtigt bei der Berechnung des für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Einkommens auch die dem jeweiligen Beitragsjahr unmittelbar vorausgegangenen verbuchten Geschäftsverluste (in Kraft seit 1.1.2008).
1.1.2 Beschränkung der Verlustverrechnung auf Selbständigerwerbende
Die Verlustverrechnung für natürliche Personen ist steuersystematisch der selbständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet. Artikel 31 DBG steht unter dem 3. Abschnitt "Selbständige Erwerbstätigkeit". Artikel 10 Abs. 2 StHG ist mit "Selbständige Erwerbstätigkeit" betitelt. § 38 StG LU enthält eine analoge Regelung zur Verlustverrechnung. Die kantonale Verlustverrechnungsbestimmung schliesst unmittelbar an die §§ 34 bis 37 an, welche die Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit regeln.
Diese Einordnung steht im Einklang mit der historischen Entwicklung der Verlustverrechnung. Die Verlustverrechnung war auch im überholten System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung stets auf die Selbständigerwerbenden beschränkt. Weder mit der Einführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) per 1. Januar 1995 noch mit dem Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung für natürliche Personen per 1. Januar 2001 bezweckte der Gesetzgeber eine Änderung der für die Verlustverrechnung geltenden Grundsätze.
Damit vermögen weder die neue Einordnung der Verlustverrechnungsbestimmungen in den Gesetzen, noch der Wegfall der altrechtlichen Zwischenveranlagungen den Gehalt der Verlustverrechnungsbestimmungen zu erweitern. Nach wie vor können Verlustvorträge nur geltend gemacht werden, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit andauert. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer eingestellt, ist ein Verlustvortrag auf eine folgende Steuerperiode ausgeschlossen.
Eine Verrechnung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einer der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit folgenden Steuerperiode könnte, da eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage fehlt, nur mit dem Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden. Wie jedoch in Ziffer 1.1.1 vorstehend dargelegt, hat sich das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des Verlustvortrages dem vorrangigen Prinzip der Periodizität unterzuordnen.
Der rechtfertigende Sinngehalt der Verlustverrechnungsnorm liegt darin, dem/der Selbständigerwerbenden im Rahmen der Verlustverrechnungsperiode den Ausgleich von Gewinn- und Verlustschwankungen zu ermöglichen, um dergestalt die zufällige Erfassung von einzelnen Jahresergebnissen zu vermeiden (Reich/Züger, Kommentar zu Art. 211 N10, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuern (DBG) Art. 83 - 222). Den Selbständigerwerbenden wird mit den Bestimmungen zur Verlustverrechnung ein Instrument zur Verfügung gestellt, um Zufälligkeiten in der Besteuerung zu vermeiden. Die Verlustverrechnungsbestimmungen begründen hingegen keinen absoluten Anspruch auf Verrechnung aller erlittenen Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
1.1.3 Subjektive Verknüpfung der Verlustverrechnung
Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind subjektiv mit der die Tätigkeit ausübenden Person verknüpft. Ein allfälliger Verlustvortrag geht unter, wenn der/die Unternehmer/Unternehmerin die selbständige Erwerbstätigkeit dauernd aufgibt (vgl. Abschnitt 1.2.2). Ebenso geht der Verlustvortrag mit dem Tod der selbständigerwerbenden Person unter.
Der mitarbeitende Ehegatte hat keine Unternehmerstellung, weshalb ein Verlustvortrag nicht auf diesen übergehen kann. Führt jedoch der überlebende Ehegatte das Geschäft des/der verstorbenen Selbständigerwerbenden weiter, so tritt dieser in die Unternehmerstellung ein. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie geht der Verlustvortrag in diesem Fall an den überlebenden Ehegatten über.
Hingegen ist ein Übertrag eines noch nicht verrechneten Verlustes an die Erben ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Nachkomme den Betrieb übernimmt. Die Steuersukzession beim Tod beinhaltet keine Übertragung der Steuerfaktoren des Erblassers auf die Erben.
Solange die ungetrennte Ehe andauert, werden Ehegatten steuerlich als Einheit erfasst. Der Verlustvortrag bleibt dabei jedoch subjektiv verknüpft. Bei Trennung bzw. Scheidung folgt der noch nicht verrechnete Verlustvortrag deshalb demjenigen Ehegatten, welcher die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
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