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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Vorräte
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
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 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
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 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.7 

Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft

1. Vorräte/Tierbestand

Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte, in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte und auch bilanzierte Vorräte) unterliegen der Vermögenssteuer (§ 43 ff StG).

Die Bilanzierung hat nach den effektiv vorhandenen Mengen zu erfolgen. Bewertet werden die zugekauften Vorräte und die Vorräte für den Verkauf zum Marktwert, die selbsterzeugten Vorräte für den Eigengebrauch und der Tierbestand nach den jeweils geltenden Richtzahlen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART ( www.agroscope.admin.ch).

Richtzahlen 2009:
www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/Richtzahlen2009_d.pdf

Richtzahlen 2010:
www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/
1292488964_Hausheer_J_ART_Richtzahlen2010_d.pdf

Richtzahlen 2011:
http://www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/1319522725_Richtzahlen2011_d.pdf

Die Bewertung ist sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen massgebend.

1.1 Vermögenssteuer

1.1.1 Selbstbewirtschaftung

1.1.1.1 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996

Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind teilweise Bestandteile des Ertragswertes (Katasterwert). Diese Bestandteile werden jedoch nicht eigens geschätzt. Sie sind mit einem Pauschalzuschlag zum Buchwert des Landgutes im Ertragswert des Bodens enthalten. Der Ertragswert (Katasterwert) wird zu 100 % als unbewegliches Vermögen versteuert (§ 48 StG). Die einbilanzierten selbsterzeugten Güter werden zum beweglichen Betriebsvermögen addiert und ebenfalls versteuert (§ 45 StG). Um eine teilweise doppelte Vermögensbesteuerung zu vermeiden, wird bei Bilanzierung von selbstproduzierten Vorräten eine Korrektur der im Ertragswert enthaltenden selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare vorgenommen. Diese Korrektur wird beim beweglichen Betriebsvermögen durchgeführt. Der Abzug beträgt generell immer 30 % vom ausgewiesenen Wert.

Beispiel:
Selbstproduzierte Rauhfuttervorräte
Feldinventar
Total
./. Vermögenskorrektur Ertragswert 30%
Steuerbarer Anteil im beweglichen Betriebsvermögen

Fr. 29’000.--
Fr.   1'000.--
Fr. 30'000.--
Fr.   9'000.--
Fr. 21'000.--

1.1.1.2 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004

Die Schatzungsanleitung 2004 wird angewendet bei "in Kraft ab" - Daten ab 1.2.2004. Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind nicht mehr Bestandteil des Ertragswertes (Katasterwertes). Die in der Bilanz enthaltenen Werte für vorhandene Rauhfuttervorräte sowie für das Feldinventar sind deshalb zu 100% als Vermögen zu versteuern.

1.1.2 Pacht

Die auf einem gepachteten Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind beim Pächter bzw. bei der Pächterin zu 100% zu versteuern.    

1.2 Betriebsübergaben

Bei Betriebsübergaben kann die übernehmende Person die Buchwerte der Verkäuferschaft oder die höheren, gemäss Kaufvertrag festgelegten Werte übernehmen (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 Ziff. 2.1).

Bei der Verkäuferschaft nicht in der Bilanz ausgewiesene oder nicht bezahlte, d.h. im Kaufvertrag nicht gegen Entgelt übernommene selbstproduzierte Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

Die bei Pachtantritt ohne Bezahlung übernommenen selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

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