Weisungen StG § 25 Nr. 5.7 Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft
1. Vorräte/Tierbestand
Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte, in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte und auch bilanzierte Vorräte) unterliegen der Vermögenssteuer (§ 43 ff StG).
Die Bilanzierung hat nach den effektiv vorhandenen Mengen zu erfolgen. Bewertet werden die zugekauften Vorräte und die Vorräte für den Verkauf zum Marktwert, die selbsterzeugten Vorräte für den Eigengebrauch und der Tierbestand nach den jeweils geltenden Richtzahlen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART ( www.agroscope.admin.ch).
Richtzahlen 2009: www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/Richtzahlen2009_d.pdf
Richtzahlen 2010: www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/ 1292488964_Hausheer_J_ART_Richtzahlen2010_d.pdf
Richtzahlen 2011: http://www.agroscope.admin.ch/data/publikationen/1319522725_Richtzahlen2011_d.pdf
Die Bewertung ist sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen massgebend.
1.1 Vermögenssteuer
1.1.1 Selbstbewirtschaftung
1.1.1.1 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996
Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind teilweise Bestandteile des Ertragswertes (Katasterwert). Diese Bestandteile werden jedoch nicht eigens geschätzt. Sie sind mit einem Pauschalzuschlag zum Buchwert des Landgutes im Ertragswert des Bodens enthalten. Der Ertragswert (Katasterwert) wird zu 100 % als unbewegliches Vermögen versteuert (§ 48 StG). Die einbilanzierten selbsterzeugten Güter werden zum beweglichen Betriebsvermögen addiert und ebenfalls versteuert (§ 45 StG). Um eine teilweise doppelte Vermögensbesteuerung zu vermeiden, wird bei Bilanzierung von selbstproduzierten Vorräten eine Korrektur der im Ertragswert enthaltenden selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare vorgenommen. Diese Korrektur wird beim beweglichen Betriebsvermögen durchgeführt. Der Abzug beträgt generell immer 30 % vom ausgewiesenen Wert.
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Beispiel:
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Selbstproduzierte Rauhfuttervorräte Feldinventar Total ./. Vermögenskorrektur Ertragswert 30% Steuerbarer Anteil im beweglichen Betriebsvermögen
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Fr. 29’000.-- Fr. 1'000.-- Fr. 30'000.-- Fr. 9'000.-- Fr. 21'000.--
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1.1.1.2 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004
Die Schatzungsanleitung 2004 wird angewendet bei "in Kraft ab" - Daten ab 1.2.2004. Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind nicht mehr Bestandteil des Ertragswertes (Katasterwertes). Die in der Bilanz enthaltenen Werte für vorhandene Rauhfuttervorräte sowie für das Feldinventar sind deshalb zu 100% als Vermögen zu versteuern.
1.1.2 Pacht
Die auf einem gepachteten Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind beim Pächter bzw. bei der Pächterin zu 100% zu versteuern.
1.2 Betriebsübergaben
Bei Betriebsübergaben kann die übernehmende Person die Buchwerte der Verkäuferschaft oder die höheren, gemäss Kaufvertrag festgelegten Werte übernehmen (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 Ziff. 2.1).
Bei der Verkäuferschaft nicht in der Bilanz ausgewiesene oder nicht bezahlte, d.h. im Kaufvertrag nicht gegen Entgelt übernommene selbstproduzierte Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.
Die bei Pachtantritt ohne Bezahlung übernommenen selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.
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