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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
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 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1 

Verwaltungsgesellschaften

1. Allgemeines

Verwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz ist erlaubt. Verwaltungsgesellschaften müssen nicht ausländisch beherrscht sein. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.

2. Verwaltungstätigkeit

Unter Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen, welche die Gesellschaft bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten als zulässig erachtet, solange nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet werden und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind zulässig, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird.

3. Geschäftstätigkeit

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/ Ausland-Geschäften zulässig.

In der Schweiz darf eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Damit Handelstätigkeiten als ausländische Geschäftstätigkeit gilt, müssen sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen, d.h. sowohl der/die Lieferant/in als auch die Käuferschaft müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager. Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend.

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

Übrige Einkünfte aus der Schweiz sind beispielsweise Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Wertschriften von schweizerischen Schuldnern/Schuldnerinnen, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischen Quellen. Die Zuordnung von Zinserträgen erfolgt in Anlehnung auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer. Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, gelten ebenfalls als Einkünfte aus der Schweiz.

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

Zu den übrigen Einkünfte aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen Quellen wie Zinsen, Dividenden aus nicht massgeblichen Beteiligungen, Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird der steuerbare Reingewinn der Gesellschaft ermittelt.

Mittels Spartenrechnung (vgl. Ziff. 10) sind die Erträge aus Beteiligungen, welche steuerfrei sind, das Inlandergebnis, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie das Auslandergebnis, welches nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit besteuert wird, auszuscheiden. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist den entsprechenden Ertragsgruppen zuzuordnen.

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ist aufgrund der Spartenrechnung zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig zugewiesen werden kann. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallenden Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden aufgrund des Berechnungsschemas (vgl. Ziff. 11) erhoben.

7. Verfahren

Verwaltungsgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft kann mit der einzureichenden Steuererklärung unter Bemerkungen beantragt werden.

Bei Vorliegen besonderer Umständen, welche eine frühere Beurteilung der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nötig machen, kann eine Vorprüfung erfolgen.

8. Statuswechsel

Wird erstmals die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht, werden die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslieferungslager, welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung wird jedoch verzichtet, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.).

Die Voraussetzungen zur Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt grundsätzlich für dieses Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Die während der Zeit der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in einer Steuerbilanz offengelegt werden.

9. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Verwaltungsgesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Weisungen StG § 95 Nr. 1).     

10. Spartenrechnung

TOTAL Beteiligungen Schweiz Ausland
Ertrag aus Warenverkäufen und Dienstleistungen
Anderer Ertrag:
    Dividenden / Zinsen
    Patent- und Lizenzeinnahmen / Kommissionen     
    Kapital- und Aufwertungsgewinne
    Liegenschaftsertrag
    Übriger Ertrag
Total der Einkünfte A B   C
        %
B + C in Prozenten von A
 
Personalaufwand
Verwaltungsaufwand
Patent- und Lizenzaufwand
Management-Fees
 
Personal- und Verwaltungsaufwand Schweiz       D
        %
D in Prozenten von C
 
Waren- und Dienstleistungsaufwand
Personal- und Verwaltungsaufwand im Ausland
Liegenschaftsaufwand
Finanzierungsaufwand
Übriger Aufwand
 
Übriger Aufwand
 
Ergebnis gemäss Jahresrechnung
  
  

11. Berechnungsschema Steuerbelastung
(ab Steuerjahr 2011)

1 Gewinnsteuer  
  Das nachstehende Berechnungsmodell ist gültig ab der Steuerperiode 2011. Unternehmen, die bereits im Steuerjahr 2010 im Kanton Luzern steuerpflichtig waren, können im Sinne einer Übergangsregelung verlangen, dass die Steuerberechnung 2011 nach dem bis zum Steuerjahr 2010 gültigen Berechnungsschema vorgenommen wird (vgl. Berechnungsschema in der bis 2010 gültigen Fassung unter www.steuerbuch.lu/lustb_archiv). Der entsprechende Antrag ist auf der Steuererklärung unter Bemerkungen festzuhalten.
     
1.1 Gewinn aus Ertrag Schweiz (§ 86 Abs. 1b und Abs. 3 StG) Einfache Steuer
  Geschäftsjahr/Steuerjahr 2011
Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG
3%
  Geschäfts-/Steuerjahre 2012 ff
Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG
1,5%
     
1.2 Gewinn aus Ertrag Ausland (§ 86 Abs. 1c und Abs. 2 StG) Besteuerungsquote
  Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (in Prozenten der ordentlichen Gewinnsteuer):
     
1.2.1 Kein Personalaufwand in der Schweiz für die Abwicklung der privilegiert besteuerten Gewinne 10%
     
1.2.2 Eigenes Personal in der Schweiz oder Leistungsverrechnungen von Unternehmen in der Schweiz für Ausland-Ausland-Tätigkeit  
     
  Im Kanton Luzern aus Ausland-Ausland-Tätigkeit steuerpflichtiger Gewinn bis CHF 100 Mio. pro Jahr (wird individuell aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit in der Schweiz im Verhältnis zur Gesamtleistung festgelegt) 15 - 30%
     
  Der im Kanton Luzern aus Ausland-Ausland-Tätigkeit steuerpflichtige Gewinn, der CHF 100 Mio. pro Jahr übersteigt 10%
    

2 Kapitalsteuer (§§ 93 und 94 StG) Feste/einfache Steuer
   
  Personal- und Verwaltungsaufwand in der Schweiz weniger als CHF 750'0001)  
  oder  
  Auslandeinkünfte3) 80% und mehr der Gesamteinkünfte (§ 94 StG) Feste Steuer:
0,001%2)
mind. CHF 500
   
  Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien wird erfüllt (§ 93 StG) Einfache Steuer: 0,05%2)

1) Personal- und Verwaltungsaufwand:
Sämtlicher Aufwand im Sinne der Kontenklassen 5 und 65 des Kontenrahmen KMU (inklusive Management-Fees an Gruppengesellschaften sowie Patent- und Lizenzaufwand)
2) Massgebendes Kapital:
Steuerpflichtiges Eigenkapital gemäss §§ 89 bis 91 StG
3) Berechnung übrige Auslandeinkünfte:
Gemäss § 86 Abs. 1c StG: Auslandeinkünfte inklusive Beteiligungsertrag gemäss § 86 Abs. 1a StG

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