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 Steuerbuch
 Band 2
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 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
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 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
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 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungs- beiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
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 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
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 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
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 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
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 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1 

Verwaltungsgesellschaften (Domizil-, Hilfs-, und gemischte Gesellschaften)

1. Allgemeines

Verwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz ist erlaubt. Verwaltungsgesellschaften müssen nicht ausländisch beherrscht sein. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.

2. Verwaltungstätigkeit

Unter Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen, welche die Gesellschaft bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten als zulässig erachtet, solange nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet werden und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind zulässig, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheide müssen jedoch im Ausland getroffen werden. Daraus ergibt sich, dass der Personaleinsatz wegen der Beschränkung auf Hilfsfunktionen in der Schweiz nicht besonders umfangreich werden kann.

3. Geschäftstätigkeit

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/ Ausland-Geschäften zulässig.

In der Schweiz darf nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Damit Handelstätigkeiten als ausländische Geschäftstätigkeit gilt, müssen sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen, d.h. sowohl der/die Lieferant/in als auch die Käuferschaft müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager. Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend. Unter dem Begriff 'überwiegend' ist grundsätzlich eine Quote von 80% zu verstehen.

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

Übrige Einkünfte aus der Schweiz sind beispielsweise Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Wertschriften von schweizerischen Schuldnern/Schuldnerinnen, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischen Quellen. Die Zuordnung von Zinserträgen erfolgt in Anlehnung auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer. Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, gelten ebenfalls als Einkünfte aus der Schweiz.

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

Zu den übrigen Einkünfte aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen Quellen wie Zinsen, Dividenden aus nicht massgeblichen Beteiligungen, Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird der steuerbare Reingewinn der Gesellschaft ermittelt.

Mittels Spartenrechnung (vgl. Ziff. 10) sind die Erträge aus Beteiligungen, welche steuerfrei sind, das Inlandergebnis, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie das Auslandergebnis, welches nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit besteuert wird, auszuscheiden. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist den entsprechenden Ertragsgruppen zuzuordnen.

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ist aufgrund der Spartenrechnung zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig zugewiesen werden kann. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallenden Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden aufgrund des Berechnungsschemas (vgl. Ziff. 11) erhoben.

7. Verfahren

Verwaltungsgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft kann mit der einzureichenden Steuererklärung unter Bemerkungen beantragt werden.

Bei Vorliegen besonderer Umständen, welche eine frühere Beurteilung der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nötig machen, kann eine Vorprüfung erfolgen.

8. Statuswechsel

Wird erstmals die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht, werden die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslieferungslager, welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung wird jedoch verzichtet, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.).

Die Voraussetzungen zur Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt grundsätzlich für dieses Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Die während der Zeit der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in einer Steuerbilanz offengelegt werden.

9. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Verwaltungsgesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Weisungen StG § 95 Nr. 1).

10. Spartenrechnung

TOTAL Beteiligungen Schweiz Ausland
Ertrag aus Warenverkäufen und Dienstleistungen
Anderer Ertrag:
    Dividenden / Zinsen
    Patent- und Lizenzeinnahmen / Kommissionen     
    Kapital- und Aufwertungsgewinne
    Liegenschaftsertrag
    Übriger Ertrag
Total der Einkünfte A B   C
        %
B + C in Prozenten von A
 
Personalaufwand
Verwaltungsaufwand
Patent- und Lizenzaufwand
Management-Fees
 
Personal- und Verwaltungsaufwand Schweiz       D
        %
D in Prozenten von C
 
Waren- und Dienstleistungsaufwand
Personal- und Verwaltungsaufwand im Ausland
Liegenschaftsaufwand
Finanzierungsaufwand
Übriger Aufwand
 
Übriger Aufwand
 
Ergebnis gemäss Jahresrechnung
  
  

11. Berechnungsschema Steuerbelastung

1 Gewinnsteuer            
                       
1.1 Gewinnsteuer aus Ertrag Schweiz (§ 86 Abs. 1b und Abs. 2 StG)      
  Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG: Einfache Steuer von 3%      
                       
1.2 Gewinnsteuer aus Ertrag Ausland (§ 86 Abs. 1c und Abs. 2 StG)      
  Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung
der Verwaltungs- bzw. der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert:
     
                       
1.2.1 Kein Personal- und Infrastrukturaufwand in der
Schweiz, keine Geschäftstätigkeit in der
Schweiz; Verwaltungsaufwand in der Schweiz
bis max. Fr. 750'000 (über Fr. 750'000 gemäss Ziff. 1.2.2)
0%
                       
1.2.2 Personal- und Verwaltungsaufwand1) in der Schweiz
für die Einkünfte aus ausländischer Quelle
   
  bis Fr. 750'000 Feste Steuer 1,50%
  Fr. 750'001 bis Fr. 5'000'000:
Personal- und Verwaltungsaufwand in % der Erträge2)
   
  - bis 3,0% Feste Steuer 1,50%
  - 3,01 bis 10,0% Feste Steuer 2,25%
  - über 10,0% Feste Steuer 3,00%
  über Fr. 5'000'000 Feste Steuer 3,00%
       
       
2 Kapitalsteuer      
         
  Personal- und Verwaltungsaufwand in der Schweiz bis Fr. 750'000      
  oder      
  Auslandeinkünfte4) 80% und mehr der Gesamteinkünfte (§ 94 StG)   Feste Steuer 0,01‰3)
      mindestens Fr. 500
  Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien wird erfüllt (§ 93 StG)   Einfache Steuer 0,5‰3)

1) Personal- und Verwaltungsaufwand:
Sämtlicher Aufwand im Sinne der Kontenklassen 5 und 65 des Kontenrahmen KMU (inklusive Management-Fees an Gruppengesellschaften sowie Patent- und Lizenzaufwand)
2) Erträge:
Sämtliche Erträge (exkl. Aufwendungen) im Sinne der Kontenklassen 3, 7 und 8 des Kontenrahmen KMU
(inklusive Zins-, Beteiligungs-, Patent- und Lizenzeinnahmen)
3) Massgebendes Kapital:
Steuerpflichtiges Eigenkapital gemäss §§ 89 bis 91 StG
4) Berechnung übrige Auslandeinkünfte:
Gemäss § 86 Abs. 1c StG: Auslandeinkünfte inklusive Beteiligungsertrag gemäss § 86 Abs. 1a StG

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