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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.6 

Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald

1. Wertberichtigungen

Am 1.1.1994 wurde das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in Kraft gesetzt. Seither unterliegen die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke einer amtlichen Kontrolle. Übersteigt ein vorgesehener Kaufpreis den höchstzulässigen Preis, wird die Bewilligung zum Erwerb verweigert (BGBB Art. 63 Bst. b).

Für Landkäufe ab 1.1.1994 gibt es deshalb in der Regel keine Wertberichtigungen mehr. Wertberichtigungen bei Landkäufen nach dem 1.1.1994 sind unter folgenden Bedingungen noch möglich:

-    Der amtliche Richtwert für eine Region wird herabgesetzt.
- Die Marktwerte in einer Region sind seit dem 1.1.1994 beträchtlich gesunken.

Wertberichtigungen sind insoweit zulässig, als der aktuelle Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) eines Grundstückes unter den Buchwert sinkt. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ihr Land im ortsüblichen Vergleich zu hoch bewertet haben. Dieser Vergleich erfolgt aufgrund der tatsächlich erzielten Durchschnittspreise. Der aktuelle Verkehrswert kann auch via Abteilung Landwirtschaft beim Schatzungsamt erfragt werden. Die Wertberichtigung ist einmalig vorzunehmen. Der Betrag muss in einem Wertberichtigungskonto nachgeführt werden. Wertberichtigungen auf zugekauften Einzelgrundstücken müssen parzellenbezogen vorgenommen werden (BGE vom 25.01.2000 i.S. S.).

2. Abschreibungen

Ordentliche Abschreibungen auf dem Boden allein, unter Weglassung allenfalls darauf stehender Bauten, sind unzulässig, da der Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.

Für ausserordentliche Abschreibungen infolge endgültiger Wertverminderung vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 2.6).

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