Weisungen StG § 25 Nr. 5.6 Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald
1. Wertberichtigungen
Am 1.1.1994 wurde das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in Kraft gesetzt. Seither unterliegen die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke einer amtlichen Kontrolle. Übersteigt ein vorgesehener Kaufpreis den höchstzulässigen Preis, wird die Bewilligung zum Erwerb verweigert (BGBB Art. 63 Bst. b).
Für Landkäufe ab 1.1.1994 gibt es deshalb in der Regel keine Wertberichtigungen mehr. Wertberichtigungen bei Landkäufen nach dem 1.1.1994 sind unter folgenden Bedingungen noch möglich:
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Der amtliche Richtwert für eine Region wird herabgesetzt.
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Die Marktwerte in einer Region sind seit dem 1.1.1994 beträchtlich gesunken.
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Wertberichtigungen sind insoweit zulässig, als der aktuelle Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) eines Grundstückes unter den Buchwert sinkt. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ihr Land im ortsüblichen Vergleich zu hoch bewertet haben. Dieser Vergleich erfolgt aufgrund der tatsächlich erzielten Durchschnittspreise. Der aktuelle Verkehrswert kann auch via Abteilung Landwirtschaft beim Schatzungsamt erfragt werden. Die Wertberichtigung ist einmalig vorzunehmen. Der Betrag muss in einem Wertberichtigungskonto nachgeführt werden. Wertberichtigungen auf zugekauften Einzelgrundstücken müssen parzellenbezogen vorgenommen werden (BGE vom 25.01.2000 i.S. S.).
2. Abschreibungen
Ordentliche Abschreibungen auf dem Boden allein, unter Weglassung allenfalls darauf stehender Bauten, sind unzulässig, da der Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.
Für ausserordentliche Abschreibungen infolge endgültiger Wertverminderung vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 2.6).
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