Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 2. Revision
2.1 Voraussetzungen
Ein rechtskräftiger Entscheid kann nach § 168 Abs. 1 StG zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn
|
a)
|
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
|
|
b)
|
die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
|
|
c)
|
ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,
|
|
d)
|
das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.
|
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG).
Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger Gesetzesanwendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81).
Ein von der steuerpflichtigen Person erst nachträglich aufgedecktes Treuhandverhältnis ist keine neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 168 Abs. 1a StG (LGVE 1990 II Nr. 35).
2.2 Verfahren
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 169 StG). Kann dem Revisionsgesuch entsprochen werden, ist der ursprüngliche Entscheid aufzuheben und es ist ein neuer Veranlagungs- oder Einspracheentscheid zu erlassen.
Die Abweisung des Gesuches um Revision eines Veranlagungsentscheides ist mit dem Rechtsmittel der Einsprache zu versehen. Gegen den Einspracheentscheid im Revisionsverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde einzuräumen (LGVE 1988 II Nr.11; LGVE 1990 II Nr. 35).
Die Abweisung einer Revision eines Einspracheentscheides ist zuerst ebenfalls mittels Einsprache anfechtbar.
Das Revisionsgesuch und die Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von den angerufenen Instanzen angeordnet werden (vgl. VGE vom 23.6.1995 i.S. H.).
2.3 Abgrenzung zur Wiedererwägung
Wird ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, ohne dass man sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund (vgl. vorne Ziffer 2.1) beruft, ist die Wiedererwägung zu prüfen (vgl. Ziffer 4 hinten). Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf die Rechtskraft des Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheids in einem gewöhnlichen Schreiben ohne Rechtsmittel mitzuteilen. Wünscht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausdrücklich einen weiterziehbaren Entscheid, ist ein formeller Nichteintretensentscheid mit Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu fällen.
2.4 Zuständigkeit
Für den Revisions- bzw. Nichteintretensentscheid bei Wiedererwägungsgesuchen ist jene Behörde zuständig, die den um Revision bzw. um Wiedererwägung nachgesuchten Entscheid erlassen hat (§ 171 Abs. 1 StG).
|