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 Weisungen StG § 139 Nr. 1 

3. Akteneinsichtsrecht Dritter

3.1 Ehegatten

Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu (§ 139 Abs. 1 StG). Getrennt veranlagten Ehegatten steht ein Akteneinsichtsrecht nur noch insoweit zu, als es sich um Steuerakten der Zeit handelt, in der die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden.

3.2 Erbinnen und Erben

Erbinnen und Erben von verstorbenen Steuerpflichtigen werden als deren Gesamtnachfolger (§ 19 Abs. 1 StG) grundsätzlich wie die Steuerpflichtigen selber und nicht wie Dritte behandelt. Das gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen verheiratet waren und die Einsicht in die Steuerakten Aufschluss über Einkommen und Vermögen des überlebenden Ehegatten (Drittperson) erlaubt. Die Einsicht in die Akten kann von jeder Erbin oder jedem Erben einzeln verlangt werden. Ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben ist nicht erforderlich.

Analoges gilt auch für Personen, die im Namen oder anstelle der Erbinnen und Erben handeln (mit der Willensvollstreckung amtlichen Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung oder Liquidation betraute Personen).    

3.3 Konkursverwaltung

Die Konkursverwaltung (Art. 237/240 SchKG) kann die gleichen Rechte geltend machen, die den Konkursiten zustehen. Sie übernimmt (in Erfüllung ihrer Amtspflicht) die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse.

3.4 Vormund-, Beistand- und Beiratschaft

Den mit einer Vormundschaft betrauten Personen (als gesetzliche Vertreterinnen der bevormundeten Personen) steht das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang wie den bevormundeten Personen (als steuerpflichtige Personen) zu.

Demgegenüber steht den mit einer Beistandschaft (Art. 392 f. ZGB) bzw. Beiratschaft (Art. 395 ZBG) betrauten Personen in der Regel kein Akteneinsichtsrecht zu. Denkbar wäre jedoch, dass die Beistandschaft bzw. Beiratschaft zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bestellt worden ist. In solchen Fällen ist ein Akteneinsichtsrecht gegeben.

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