Weisungen StG § 154 Nr. 1 8. Einspracheverhandlung
Wird von der steuerpflichtigen Person eine Einspracheverhandlung verlangt, ist eine solche in jedem Fall durchzuführen, auch wenn sich die Steuerkommission davon keinen Erfolg verspricht (§ 156 Abs. 1 StG). Ist im Einspracheverfahren ein Gutachten eingeholt worden, ist dieses der steuerpflichtigen Person vor Erlass des Einspracheentscheides und nicht erst mit diesem zur Stellungnahme zuzustellen.
Für die Protokollierung von Auskünften der steuerpflichtigen Person als Beweismittel vgl. LU StB Weisungen StG § 147 Nr. 1. Ein Protokoll ist auch bei Einigung zwischen der steuerpflichtigen Person und den Steuerbehörden aufzunehmen. Die Protokollpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf die Angabe der neu festgelegten Steuerfaktoren und den anwendbaren Tarif (§ 29 StV). Eine darüber hinausgehende Protokollpflicht besteht nicht (VGE vom 27.2.1996 i.S. K.)
9. Einspracheentscheid
Die Einsprache verpflichtet die Einspracheinstanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen (§ 157 Abs. 1 StG). Keine Begründung ist nötig, falls eine Einigung (vgl. Ziff. 8 vorne) erzielt wird. Die Einspracheinstanz hat sich mit jedem sachbezüglichen Argument der Einsprecherin oder des Einsprechers auseinander zu setzen. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (LGVE 1985 II Nr. 19 und 20). Die Begründung des Entscheides muss jedoch einen ausreichenden Einblick in die Motive der Einspracheinstanz geben (BGE 112 Ia 110; LGVE 1985 II Nr. 20; 1983 II Nr. 10). Soweit sie sich bereits im angefochtenen Entscheid mit einem Problem auseinandergesetzt hat, hat sie im Einspracheentscheid zu prüfen, ob die Ausführungen in der Einsprache neue Gesichtspunkte beinhalten, deren Beurteilung erforderlich ist (VGE vom 15.2.1979 i.S. K.). Ist dies nicht der Fall, hat sie kurz darzulegen, warum sie es nicht für stichhaltig erachtet, in der Einsprache nochmals darauf einzutreten. Der Einspracheentscheid kann auch in einem besonderen Schreiben begründet werden (LGVE 1990 II Nr. 17).
Der Einspracheentscheid ersetzt die frühere Veranlagung in ihrer Gesamtheit. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers abändern (§ 157 Abs. 1 StG). Will sie die ursprüngliche Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abändern, muss diese vor dem Erlass des Entscheides angehört werden, sofern sie sich zu den betreffenden Gesichtspunkten, welche die Änderungen herbeiführen, noch nicht äussern konnte (BGE 85 I 75; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Die Änderung zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers kann nicht durch Rückzug der Einsprache abgewendet werden (§ 155 Abs. 2 StG).
Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich keine amtlichen Kosten zu verlegen, es sei denn, die oder der Steuerpflichtige habe mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben (§ 157 Abs. 3 StG). Dies ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine Parteientschädigung ist auch bei Gutheissung der Einsprache mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zuzusprechen (StR 1995, 36).
Jeder Einspracheentscheid ist von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten bzw. bei Gutheissungen von Einsprachen in Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz von einem Mitglied der Steuerkommission, das der kantonalen Steuerverwaltung angehört, zu unterzeichnen. Die Unterschrift kann aber z.B. durch Faksimile-Stempel oder auch durch Aufdruck der eingescannten Unterschrift auf dem Einspracheentscheid reproduziert werden.
Für Einspracheverfahren in Steuersachen besteht generell keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VGE vom 13.10.1997 i.S. T.).
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