Weisungen StG § 154 Nr. 1 Einspracheverfahren
1. Form
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den/die Einsprecher/in oder die Vertretung. Einsprachen mittels FAX oder E-Mail sind ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung muss nicht angesetzt werden. Kann die Steuerbehörde den/die Einsprecher/in oder die Vertretung jedoch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erreichen, macht sie diesen/diese auf die ungültige Einsprache aufmerksam.
Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten. Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 154 Abs. 2 StG).
Fehlt die Begründung, ist die steuerpflichtige Person ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist aufzufordern, die Einsprache in ihrem Interesse näher zu begründen, damit die Einspracheinstanz ihre Argumente kennt und sie sachgerecht prüfen kann.
2. Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist die Steuerkommission (§ 126 StG), der auch die Person als Mitglied angehört, welche die angefochtene Veranlagung vorgenommen hat.
3. Einsprachefrist
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage nach Zustellung.
Eine nach Tagen bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (§ 31 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag, Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag oder einen öffentlichen Ruhetag (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag), endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (§ 34 Abs. 1 VRG i.V.m. § 1a Abs. 1a und b Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (SRL Nr. 855) und § 132 Abs. 1e StG).
Als eröffnet gilt ein Entscheid mit der Zustellung an die steuerpflichtige Person oder die oder den Bevollmächtigten. Zugestellt ist der Entscheid, wenn er der steuerpflichtigen Person oder der oder dem Bevollmächtigten ausgehändigt, durch die Post in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist (§ 28 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Die Frist beginnt nicht bereits bei Übergabe an die Post oder mit der Abstempelung zu laufen. Für die Berechnung des Aushändigungsdatums darf von der Vermutung eines ordentlichen Postbetriebes ausgegangen werden. Ist der Versand abgestempelt, darf bei A-Post mit Zustellung am folgenden Tag gerechnet werden, bei B-Post mit Zustellung maximal innert 3 Tagen. Für eingeschriebene Briefpostsendungen gilt das Leistungsangebot der A-Post.
Der Nachweis der Zustellung und des Datums kann nur erbracht werden, wenn die Zustellung eingeschrieben (Laufzettel) oder gegen Rückschein (Empfangsbestätigung) erfolgt. Bei eingeschriebenen Sendungen ist die 7-tägige Zustellfrist zu beachten (BGE 127 I 31). Sendungen, die bis dann nicht zugestellt werden konnten, kommen an den Absender zurück. Nicht abgeholte, eingeschriebene Briefe sind nochmals mit der Normalpost zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte, eingeschriebene amtliche Zustellungen mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, sofern die steuerpflichtige Person nicht nachweist, dass sie objektiv keine Möglichkeit hatte, die Sendung abzuholen (Spitalaufenthalt usw.). Wird die zurückgekommene Sendung nicht geöffnet, ist eine erneute Zustellung nicht erforderlich.
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