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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Quellensteuern
 Verfahren
 Mehrere Steuerhoheiten
 Delegation der Veranlagungskompetenz
 Delegation an gemeinsames Steueramt
 Geheimhaltungspflicht
 Amtshilfe
 Ehegatten
 Akteneinsicht
 Veranlagungsverjährung
 Bezugsverjährung
 Steuerformulare mit dem PC
 Frist zu Einreichung der Steuererklärung
 Mahnung
 Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige
 Veranlagung nach Ermessen
 Nachträgliche ordentliche Veranlagung Quellensteuer
 Eröffnung der Veranlagung
 Einspracheverfahren
 Form / Zuständigkeit / Frist
 Verspätete Einsprache / fehlender Antrag / Begründung
 Gegen Veranlagung nach Ermessen / Gegen Einschätzungsvorschlag
 Einspracheverhandlung / -entscheid
 Änderung rechtskräftiger Entscheide
 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 154 Nr. 1 

6. Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. LU StB Weisungen StG § 152 Nr. 1) kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 154 Abs. 4 StG).

Dieser Nachweis ist vorab dadurch anzutreten, dass binnen Rechtsmittelfrist die versäumte Verfahrenspflicht nachgeholt wird, indem z.B. die Steuererklärung vollständig eingereicht wird. Ferner hat die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der von ihr angefochtenen Einschätzung nach allen Seiten darzutun. Blosse Teilnachweise genügen nicht. Sie kann nicht das von der Steuerbehörde geschätzte Einkommen anerkennen und zusätzlich die Berücksichtigung von Abzügen verlangen. Sie hat vielmehr in der Einspracheschrift eine substantiierte Sachdarstellung mit Nennung allfälliger Beweismittel zu geben, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (VGE vom 18.7.2000 i.S. St.).

Reicht die steuerpflichtige Person ein erhebliches Beweismittel nicht ein oder wirkt sie an der amtlichen Untersuchung nicht gehörig mit, gilt der Unrichtigkeitsnachweis als gescheitert (VGE vom 17.7.2000 i.S. B.)

In einem Beschwerdeverfahren sind keine neuen, im Einspracheverfahren nicht angebotenen Beweismittel zulässig, um den im Einspracheverfahren gescheiterten Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen (VGE vom 5.9.2006 i.S. S.).

7. Einsprache gegen einen Einschätzungsvorschlag

Gegen einen Einschätzungsvorschlag kann nicht rechtsgültig Einsprache erhoben werden. Selbst wenn die Veranlagung mit dem Einschätzungsvorschlag identisch ist, muss die steuerpflichtige Person zur Wahrung ihrer Rechte die Einsprache nach Eröffnung der Veranlagung (nochmals) einreichen (VGE vom 19.12.1995 i.S. K.).

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