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 Weisungen StG § 145 Nr. 2 

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich ist eine Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen.

Die jährliche Steuerveranlagung bedingt eine rasche Verarbeitung der Steuererklärungen. Die Veranlagungsbehörden sind deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Steuererklärungen möglichst fristgerecht eingereicht werden. Fristverlängerungen sind generell nur sehr zurückhaltend nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:

  • Gegenüber den meisten steuerpflichtigen Personen genügt eine ein- bis maximal zweimonatige Fristverlängerung.
  • Für Selbständigerwerbende und juristische Personen sind die Regeln gemäss Ziff. 2 massgebend.
  • Für alle anderen Steuerpflichtigen mit professionellen Steuervertretungen gelten ebenfalls die Regeln gemäss Ziff. 2.
  • Fristen über das Jahresende dürfen nur aufgrund einer schriftlichen und begründeten Stellungnahme gewährt werden.

Kommt die steuerpflichtige Person nach einer zweiten Mahnung (vgl. LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 3) ihrer Verfahrenspflicht nicht nach, ist eine Busse auszusprechen (vgl. LU StB Weisungen StG § 208 Nr. 1).      

2. Selbständigerwerbende, juristische Personen und Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen

Die Steuerperiode entspricht bei den natürlichen Personen dem Kalenderjahr, bei juristischen Personen dem Geschäftsjahr. Bei den natürlichen Personen erfolgt der Versand der Steuererklärungen in den ersten beiden Monaten jedes Kalenderjahres, bei den juristischen Personen gestaffelt, entsprechend dem Abschlussdatum. Die für die Fristgewährung geltenden Grundsätze sind im nachstehenden Schema zusammengefasst:

Generelle Frist
Keine schriftlichen Fristgesuche notwendig.


31. August (NP) bzw.
8 Monate ab Abschlussdatum

Erinnerungsschreiben
Nach Ablauf der generellen Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben,
mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird.


Gewährung einer zusätzlichen
Einreichungsfrist
(30 Tage ab Erinnerung)

Fristerstreckungsgesuche
Schriftliches Gesuch notwendig, wenn die mit dem
Erinnerungsschreiben mitgeteilte Frist nicht ausreicht.


max. 30. November (NP) bzw.
11 Monate ab Abschlussdatum (JP)

Eingeschriebene Mahnung
Nach Ablauf der gewährten Frist erfolgt die
eingeschriebene Mahnung.


Gewährung einer Nachfrist:
(15 Tage ab Mahndatum)

Busse
Nach Ablauf der Nachfrist wird eine Busse verfügt.


Rechtsmittelfrist von 30 Tagen

Bei juristischen Personen beträgt die Abgabefrist im Falle einer Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland 30 Tage nach deren Publikation.

Soweit bei Fristerstreckungsgesuchen die beantragte Frist nicht über die generelle Frist bzw. über die von der Steuerbehörde mit dem Erinnerungsschreiben zusätzlich gewährte Einreichungsfrist hinausgeht, werden die Gesuche nicht individuell beantwortet. Es wird deshalb empfohlen, Fristerstreckungsgesuche erst zu stellen, wenn die mit dem Erinnerungsschreiben zusätzlich gewährte Einreichungsfrist nicht ausreicht.

Fristerstreckungen über den 30. November (NP) bzw. über 11 Monate ab Abschlussdatum (JP) hinaus, sind nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren. Es ist darauf zu achten, dass die Erinnerungsschreiben und die eingeschriebenen Mahnungen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Nötigenfalls sind die Fristgesuche abzulehnen oder die verlangten Fristen sind angemessen zu kürzen.

Die eingeschriebene Mahnung muss aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl den Steuerpflichtigen wie auch den Steuervertretungen zugestellt werden.

Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen des vorangehenden Steuerjahres einzureichen sind.

Fristerstreckungsgesuche für juristische Personen und Personengesellschafter/innen sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Juristische Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern oder per E-Mail an frist.dst@lu.ch einzureichen.

Fristerstreckungsgesuche für Selbständigerwerbende (ohne Wohnsitz in der Stadt Luzern) sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Selbständigerwerbende, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, oder per E-Mail an frist.dst@lu.ch einzureichen.

Alle übrigen natürlichen Personen, inklusive alle Landwirte/Landwirtinnen und Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern, haben die Fristverlängerungsgesuche, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, per Post oder per E-Mail beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

3. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern

Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons hat auch für die anderen Kantone Gültigkeit. Diese haben das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Steuererklärung zu verlangen. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton haben am Nebensteuerdomizil die gleichen Mitwirkungspflichten wie am Wohnsitz. Sie müssen jedoch nicht die Steuerformulare des Kantons des Neben- bzw. Spezialsteuerdomizils ausfüllen. Sie dürfen eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Gemäss KS Nr. 16 der SSK vom 31. August 2001 sollen die Behörden des Wohnsitzkantons und des Spezialsteuerdomizils (Grundstück, Geschäftsbetrieb) für die Überprüfung des Einkommens des Spezialsteuerdomizils eng zusammen arbeiten.     

Bezüglich Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern sind folgende Punkte zu beachten:

  • Bevor nach erfolglosem Mahnverfahren eine Busse ausgesprochen wird, ist die zuständige Veranlagungsbehörde am Wohnsitz anzufragen. Wurde dort eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung gewährt, ist diese zu übernehmen. Hat die steuerpflichtige Person die Steuererklärung am Wohnsitz eingereicht, ist vom Wohnsitzkanton eine Kopie zu verlangen.
  • Wurde die Steuererklärung am Wohnsitz nicht eingereicht und hat der Wohnsitzkanton bereits eine Busse ausgesprochen, kann in der Regel direkt zur Ermessensveranlagung geschritten werden. Dabei wird in der Regel die Ausscheidung des Wohnsitzkantons übernommen.
  • Eine (zusätzliche) Busse kann ausnahmsweise angezeigt sein. Dies beispielsweise, wenn der Wohnsitzkanton eine unangemessen tiefe oder gar keine Busse ausgesprochen hat.
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