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 Weisungen StG § 145 Nr. 3 

Mahnungen

Steuerpflichtige, die ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (§ 145 Abs. 3 StG; vgl. Mahnschreiben in der Vorlagensammlung).

Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Für die zweite Mahnung, die eingeschrieben zuzustellen ist, wird eine Gebühr von Fr. 40.-- erhoben. Die Mahngebühren werden mit der Steuerrechnung bezogen und fallen der Bezugsbehörde zu (§ 39 StV).

Es ist darauf zu achten, dass Behördenmitglieder diesbezüglich keine Sonderbehandlung geniessen.

Einsprachen gegen Mahngebühren im Veranlagungsverfahren sind von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Steuerkommission zu behandeln.

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