Weisungen StG § 152 Nr. 2 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen
Quellensteuerpflichtige Personen, welche in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000 Bruttoeinkünfte erzielen, werden für ihr Einkommen und Vermögen nachträglich veranlagt (§ 5 QStV). An den Steuerbetrag, der sich aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ergibt, ist gemäss § 122 Abs. 2 StG die an der Quelle abgezogene Steuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zinslos (§ 122 Abs. 2 StG). Der Grund liegt einerseits darin, dass sich die Fälligkeitstermine für die Quellensteuer und die im ordentlichen Verfahren entrichteten Steuern nicht decken, so dass sich hieraus unweigerlich Unterschiede ergeben. Andererseits wäre eine Verzinsung praktisch undurchführbar, weil den Steuerbehörden der Zeitpunkt, an dem der Steuerabzug vorgenommen wird, regelmässig nicht bekannt ist, da dieser mit dem für die Leistungsschuldner/innen geltenden Ablieferungstermin nicht identisch ist. Die Nichtverzinsung der abgezogenen Quellensteuer bedeutet keine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber den von Anfang an dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstehenden Steuerpflichtigen (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung, S. 40 ff.).
Die Quellensteuerbeträge werden von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Quellensteuer, quartalsweise an die anspruchsberechtigten Gemeinden überwiesen (inklusive Bundessteueranteil). Weil ausschliesslich vereinnahmte Quellensteuern weitergeleitet werden, ergibt sich insbesondere am Ende des Steuerjahres eine zeitliche Verzögerung bis ins erste Quartal des Folgejahres.
Eine Rechnungsstellung an solche Personen soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall mit der Zustellung der Akonto-Rechnung bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zuzuwarten ist.
Nach erfolgter definitiver Veranlagung (bitte jeweils umgehend Kopie oder Fax davon an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Bundessteuer, senden) ist nach Verrechnung der Staats- und Gemeindesteuern ein allfälliges Guthaben bis höchstens zum Bundessteuerbetrag an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Bundessteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, PC-Konto 60-807-9, anzuweisen. Es ist jeweils die Register-Nr. und das Steuerjahr anzugeben. Damit nicht irrtümlich eine Auszahlung an Steuerpflichtige erfolgt, empfehlen wir bei diesen Personen eine Auszahl- und Verrechnungs- bzw. Umbuchungssperre. Ein Verzugszins darf nur berechnet werden, sofern die abgezogene Steuer die in Rechnung gestellte ordentliche Steuer nicht deckt und dieser Betrag nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.
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