Weisungen StG § 152 Nr. 1 Veranlagung nach Ermessen
Die Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (§ 152 Abs. 2 StG), d.h. keine Steuererklärung eingereicht, fehlende Beilagen (wie Lohn-, Schuldenausweis, Wertschriftenverzeichnis, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Fragebogen für Selbständig- oder Freierwerbende usw.) oder andere verlangte Ausweise nicht beigebracht oder die benötigte Auskunft nicht erteilt hat. Die steuerpflichtige Person hat eine vollständige mit den entsprechenden Belegen versehene Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn sie die Steuerbarkeit der Leistung anzweifelt bzw. bestreitet oder wenn sie meint, die Steuerbehörden verfügten bereits aus anderen Quellen über das zur Veranlagung notwendige Wissen (VGE vom 8.6.1999 i.S. H.). Eine Ermessenseinschätzung ist überdies immer dann vorzunehmen, wenn Unklarheiten, die die zweifelsfreie Erhebung der massgebenden Steuerfaktoren verunmöglichen, bestehen. Für die Veranlagung bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs vgl. LU StB Weisungen StG § 43 Nr. 1.
Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung. Das Wesen einer Schätzung besteht darin, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung der Wirklichkeit im konkreten Fall so nahe wie möglich zu kommen (Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S. 70). Die Ermessenseinschätzung muss in einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wie die Steuerbehörde zu ihrem Veranlagungsergebnis gelangt ist (Hinweis auf Erfahrungs- und Vergleichszahlen, Lebensaufwand, Vermögensentwicklung usw.). Dabei ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1) für steuerpflichtige Personen, welche sich in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befinden, zu beachten.
Für das Einspracherecht gegen die Ermessenseinschätzung vgl. LU StB Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 6.
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