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 Weisungen StG § 125 Nr. 1 

Delegation der Veranlagungskompetenz

1. Kompetenzen und Aufgaben

1.1 Grundsätze für die Delegation der Veranlagungskompetenz

Folgende Grundsätze sind bei der Delegation der Veranlagungskompetenz zu beachten:

  • die einheitliche Anwendung des Steuerrechts im Kanton Luzern muss gewahrt bleiben;
  • die Delegation bedeutet sowohl für den Kanton Luzern wie auch für die betreffende Gemeinde ein langfristiges Projekt, d.h. es soll nicht zu Rückdelegationen kommen;
  • grundsätzlich sind alle Fälle einer bestimmten Kategorie von steuerpflichtigen Personen an die Gemeinden delegiert (Ausnahmen: Ausstandsfälle, Pauschalierungen);
  • die Delegation betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren. Für Einsprachen ist die Steuerkommission zuständig.

1.2 Aufgaben

Die Delegation der Veranlagungskompetenz beinhaltet für die Gemeindesteuerämter folgende Aufgaben:

- Erlass erstinstanzlicher Veranlagungsentscheide in eigener Verantwortung für

- die Staats- und Gemeindesteuern
- die direkte Bundessteuer
bei
- unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen
- Rentnerinnen und Rentnern sowie erwerbslosten Personen
- Landwirten und Landwirtinnen (mit Einschränkungen gemäss LU StB Bd. 5
  Organisiation Veranlagung Landwirtschaft)

- Übernahme der damit verbundenen administrativen Aufgaben
- Bearbeitung von Einsprachen für die Steuerkommission
- Mitwirkung bei statistischen Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung
- Teilnahme an den Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Veranlagungstätigkeit wird vom Kanton durch ein Inspektorat der kantonalen Steuerverwaltung überwacht. Neben der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen bietet das Inspektorat Dienstleistungen in den Bereichen Beratung (z.B. bei Spezial-/Einzelfällen), Information (z.B. Steuer-Bulletin) und Weiterbildung (z.B. Seminare) an.

1.3 Kompetenzen

Der Einwohnergemeinde wird die Veranlagungskompetenz erteilt, indem die kantonale Steuerverwaltung Steuerfachpersonen der Gemeinden als Veranlagungsbehörde einsetzt (§ 25 Abs. 3 StV). Diese Personen üben die Veranlagung in eigener Kompetenz aus. Alle Veranlagungsbehörden im Kanton unterstehen der unmittelbaren fachlichen Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung (§ 158 StG). Allein die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen Weisungen und Anordnungen (§ 124 StG).

Die Gemeindebehörden sind für die organisatorischen und administrativen Belange des Steueramtes zuständig. Die Gemeindebehörden (insbesondere auch die Gemeinderäte) haben keine Kompetenz, den Veranlagungsbehörden Weisungen hinsichtlich der Steuerveranlagung von Steuerpflichtigen zu erteilen. Insoweit ist ihnen gegenüber auch das Steuergeheimnis zu wahren.

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