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 Weisungen StG § 125 Nr. 1 

3. Vorgehen zur Erlangung der Veranlagungskompetenz

3.1 Gesuch

Gemeinden, die Veranlagungskompetenzen wahrnehmen wollen und die Voraussetzungen dazu erfüllen, haben ihr Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung zu richten (§ 125 Abs. 2 StG). Mit dem Gesuch um Delegation der Veranlagungskompetenz verpflichten sich die Gemeinden, dauerhaft die personellen und organisatorischen Voraussetzungen (vgl. Ziff. 2) zu gewährleisten. Damit gehen die Gemeinden auch die Verpflichtung ein, bei personellen Wechseln für qualifiziertes Steuerfachpersonal besorgt zu sein. Die Wahl der Steuerfachperson zur Veranlagungsbehörde bleibt in jedem Fall der kantonalen Steuerverwaltung vorbehalten (§ 25 Abs. 3 StV).

Gesuchen von kleineren Gemeinden um Delegation der Veranlagungskompetenz wird nur stattgegeben, wenn ein regionales Steueramt besteht oder mindestens konkrete Schritte für eine regionale Zusammenarbeit eingeleitet werden und verbindliche Absichtserklärungen der beteiligten Gemeinderäte für eine Regionalisierung ihrer Steuerämter vorliegen (vgl. LU StB Weisungen StG § 125 Nr. 2). Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen (insbesondere die Stellvertretung) müssen erfüllt sein.

Wird dem Gesuch um Erteilung der Veranlagungskompetenz entsprochen, bezeichnet die kantonale Steuerverwaltung die betreffende Gemeinde oder die betreffenden Gemeinden (bei Zusammenschlüssen) als Veranlagungskreis. Die Steuerfachperson sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zu kantonalen Einschätzerinnen und Einschätzern ernannt (§ 25 Abs. 3 StV).

3.2 Einführungsunterstützung

Gemeinden, welche die Veranlagungskompetenz neu übernehmen, wird in der ersten Zeit eine Einführungsunterstützung geboten. Diese Unterstützung besteht insbesondere darin, dass die kantonale Einschätzungsexpertin oder der kantonale Einschätzungsexperte nach Übernahme der Veranlagungskompetenz noch während einer Übergangszeit Einführungs- und Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. Mit dieser Massnahme wird ein reibungsloser Übergang sichergestellt.     

3.3 Entschädigung

Die Gemeinden mit Veranlagungskompetenz erhalten für ihre Zusatzaufwendungen eine erhöhte Posten-Entschädigung. Diese Entschädigung wird pro Registerfall (Steuererklärung natürliche Personen) ausgerichtet (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen; SRL Nr. 688).

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