Weisungen StG § 125 Nr. 1 2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen
Von diesen Grundsätzen ausgehend sind personelle und organisatorische Voraussetzungen an die Wahrnehmung von Veranlagungskompetenzen durch die Gemeinden zu knüpfen, so dass diese dauerhaft in der Lage sind, eine ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und die Durchführung der von der kantonalen Aufsichtsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen zu gewährleisten (§ 25 Abs. 2 StV).
2.1 Anforderungsprofil an die Steuerfachpersonen der Gemeinden
Gestützt auf § 25 Abs. 2a StV sind folgende personelle Anforderungen zu erfüllen:
-
die Steuerfachpersonen müssen eine kaufmännische Fachausbildung vorweisen können; in der Regel wird der Fachausweis für luzernische Steuerfachleute verlangt;
-
sie müssen über vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse verfügen;
-
sie müssen mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung vorweisen können.
2.2 Organisatorische Voraussetzungen
Gestützt auf § 25 Abs. 2b-d StV sind folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:
-
auf dem Gemeindesteueramt muss mindestens eine Steuerfachperson hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein.
-
die Stellvertretung der Steuerfachperson muss gewährleistet sein. Die Stellvertretung hat das gleiche Anforderungsprofil wie die hauptamtlich angestellte Steuerfachperson zu erfüllen.
-
im Bereich der Informatik sind die von der kantonalen Steuerverwaltung definierten Schnittstellen für die direkte Bundessteuer und den übrigen Datenaustausch zu übernehmen.
Die Gewährleistung der Stellvertretung ist ein wichtiges Erfordernis für die Wahrnehmung der Veranlagungskompetenz durch die Gemeinden. Die Stellvertretung hat ebenfalls zur Hauptsache im Steuerwesen tätig zu sein. Hat das Steueramt 1'500 oder mehr Dossiers von unselbständigerwerbenden und nicht erwerbstätigen Personen zu veranlagen, muss eine interne Stellvertretung bestehen. Gemeinden, die wegen mangelnder Grösse nicht in der Lage sind, die Stellvertretung mit den genannten Anforderungen intern zu lösen, müssen mit einem anderen Gemeindesteueramt oder dem Personalpool eine Vertretung vereinbaren. Die Stellvertretung muss mit den organisatorischen Gegebenheiten des Steueramtes vertraut sein.
Für kleinere Gemeinden, welche keine Person hauptamtlich für diese Tätigkeit einstellen können, bestehen folgende Möglichkeiten:
|
a)
|
Zusammenschluss mit anderen Gemeinden zu einem regionalen Steueramt;
|
|
b)
|
Anstellung einer Steuerfachperson zusammen mit anderen Gemeinden (Personalsharing);
|
|
c)
|
Zuzug einer Steuerfachperson aus dem Personalpool;
|
|
d)
|
Anstellung einer Steuerfachperson, welche von der kantonalen Steuerverwaltung als besonders qualifiziert beurteilt wird und zu etwa 40% im Steuerwesen (Richtwert) tätig ist. Beabsichtigt eine Gemeinde eine Person für ein solches Pensum anzustellen, muss sie die kantonale Steuerverwaltung vor der Anstellung anfragen, ob eine Wahl als Einschätzer oder Einschätzerin in Frage kommt. Erachtet die kantonale Steuerverwaltung die Qualifikation für diese Stelle als ungenügend, verweigert sie die Wahl.
|
Leute aus dem Personalpool nehmen nur die eigentlichen Veranlagungsarbeiten (fachliche Kontrolle) wahr, nicht aber weitere Aufgaben wie Vorarbeiten für die Veranlagung, Bezug etc. Der Personalpool steht zur Verfügung bei vorübergehenden Ausfällen der gewählten Steuerfachperson bei kleineren autonomen Steuerämtern sowie für den Dauereinsatz in Steuerämtern, welche wegen mangelnder Grösse keine gewählte Steuerfachperson einstellen können. Er setzt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung gewählten Steuerfachpersonen der Gemeinden sowie aus den Fachleuten der Abteilung Unselbständigerwerbende der kantonalen Steuerverwaltung zusammen. Sie führt die Liste der Poolmitglieder. Über den Beizug und Einsatz einer Person aus dem Pool entscheidet der zuständige Inspektor zusammen mit der Gemeinde.
Für Leute, die im Personalpool zum Einsatz kommen, wird eine Entschädigung aufgrund eines Stundenansatzes entrichtet. Dieser wird von den beteiligten Gemeinwesen festgesetzt.
|