Weisungen StG § 138 Nr. 1 Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen
1. Grundsätzliches
Aus der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten ergibt sich die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau. Beiden Ehegatten stehen alle Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam zu. Sie üben diese grundsätzlich gemeinsam aus. Insbesondere unterschreiben sie die Steuererklärung gemeinsam.
Das Ehepaar kann jedoch einen Ehegatten als Vertreter bestimmen, welcher allein gegenüber den Steuerbehörden auftritt.
Ein solches Vertretungsverhältnis wird aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stets dann vermutet, wenn nur ein Ehegatte die Steuererklärung unterzeichnet und dem anderen Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung eingeräumt worden ist, jener aber nicht unterzeichnet (§ 138 Abs. 2 StG). In diesem Fall gilt der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter des Ehepaares. Seine Handlungen binden auch den anderen Ehegatten. Dieses Vertretungsverhältnis dauert bis zum Ende der Veranlagung, sofern die Vertretung nicht vorher vom vertretenen Ehegatten schriftlich widerrufen wird.
Allerdings gilt ein solcher Widerruf erst ab dem Zeitpunkt, in dem er den Steuerbehörden bekannt geworden ist. Der Widerruf kann keine Rückwirkung entfalten. Frühere Eingaben der Vertreterin oder des Vertreters werden dadurch nicht wirkungslos oder ungültig. Abgelaufene Fristen, seien dies behördliche (bei Ausweiseinforderungen, Mahnungen) oder gesetzliche (im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren) werden dadurch nicht wiederhergestellt.
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