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 Weisungen StG § 138 Nr. 1 

2. Unterzeichnung der Steuererklärung durch beide Ehegatten

Das Ehepaar übt die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Die Steuerbehörden haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens stets an beide Ehegatten zu richten. Ausweiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an beide Ehegatten zu adressieren. Wird in der Folge eine Eingabe nur von einem Ehegatten unterzeichnet, greift die gesetzliche Vertretungsvermutung ein. Der unterzeichnende Ehegatte ist als Vertreter zu behandeln, sofern der nichtunterzeichnende Ehegatte innert der eingeräumten Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) die Eingabe nicht unterzeichnet; es gilt in Zukunft das unter Ziffer 3 Ausgeführte.

3. Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten

Hat ein Ehegatte die Steuererklärung nicht unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung angesetzt. Diese Aufforderung erfolgt durch öffentliche Publikation für all jene Fälle rechtswirksam, die im Zeitpunkt der Publikation ungenügend unterzeichnet eingereicht haben. Es erfolg(t)en folgende Publikationen:

Für die Steuererklärung 2007
  Kantonsblatt Nr. 16 vom 19. April 2008
  Kantonsblatt Nr. 38 vom 20. September 2008
 
Für die Steuererklärung 2008
  Kantonsblatt Nr. 16 vom 18. April 2009
  Kantonsblatt Nr. 38 vom 19. September 2009
 
Für die Steuererklärung 2009
  Kantonsblatt Nr. 16 vom 24. April 2010
  Kantonsblatt Nr. 38 vom 25. September 2010
 
Für die Steuererklärung 2010
  Kantonsblatt Nr. 16 vom 23. April 2011
  Kantonsblatt Nr. 38 vom 24. September 2011
   

Jene Steuerpflichtige, die nach der öffentlichen Aufforderung ungenügend unterzeichnete Steuererklärungen abgegeben haben, müssen durch individuelle Aufforderung gemahnt werden. Wenn die Steuererklärung und einzelne Formulare nicht unterzeichnet sind, genügt es, nur eine Fotokopie der Steuererklärung zurückzusenden mit dem Hinweis, dass die Unterzeichnung der Kopie rechtsgenüglich ist und die Originale bei der Einreichestelle zur Einsicht/Unterschrift aufliegen.

Nach dem unbenutzten Ablauf der Frist gilt kraft gesetzlicher Vermutung der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter. Weitere Verfahrenshandlungen wie Ausweiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an ihn zu richten. Erfolgt im Laufe des Verfahrens eine Eingabe des anderen Ehegatten, die im Widerspruch zu den bisherigen Eingaben des als Vertreter handelnden Ehegatten steht, ohne dass ein schriftlicher Widerruf dieser Vertretungsbefugnis vorliegt, sind zunächst die Vertretungsverhältnisse zu klären. Mit einem an beide Ehegatten gerichteten Schreiben sind diese auf das bisherige, noch nicht schriftlich widerrufene Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Es ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob dieses Vertretungsverhältnis aufgehoben werden soll. Im weiteren haben die Ehegatten bekannt zu geben, ob sie in Zukunft die Verfahrensrechte und -pflichten wieder gemeinsam ausüben wollen (in diesem Fall gelten in der Folge die Ausführungen unter Ziffer 2) oder ob die Vertretung durch den anderen, bisher vertretenen Ehegatten wahrgenommen wird (Vorgehen gemäss Ziffer 3).

4. Nichteinreichen der Steuererklärung

In diesem Fall haben die Steuerbehörden ihre Verfahrenshandlungen stets an beide Ehegatten zu richten. Mahnungen und Bussen sind an beide zu adressieren.

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