Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Steuervorauszahlungen
1. Allgemeines / technische Abwicklung
Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer sind bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin am 31. Dezember des Steuerjahres zu zahlen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Steuerpflichtigen können vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin Vorauszahlungen leisten (§ 193 Abs. 1 StG). Solche Zahlungen werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes, frühestens ab 1. Januar des Steuerjahres, verzinst (siehe LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Vorauszahlungen für Abgaben gemäss § 191 Abs. 2 StG (insbesondere Sondersteuern nach § 58 StG) werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes bis zur Rechnungsstellung verzinst.
Steuerpflichtige sollen frühzeitig vom Steueramt Einzahlungsscheine beziehen können. Da die automatische Zustellung von mehreren Einzahlungsscheinen an alle Steuerpflichtigen zu viel Aufwand verursachen würde, ist entweder dem Kontoauszug (Verfallanzeige), sofern ein solcher im November/Dezember zugestellt wird, ein Bestellschein für Einzahlungsscheine des kommenden Steuerjahres beizulegen oder der Bestellschein wird im Januar des Steuerjahres zusammen mit der Steuererklärung und einem Blankoeinzahlungsschein (ESR +) versandt. Gleichzeitig sind die Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, mittels Dauerauftrag die Steuern wie beispielsweise die Wohnungsmiete in monatlichen Raten ab ihrem Bank-/Postkonto zu bezahlen, wobei dem Dauerauftrag an die Bank/Post die Einzahlungsscheine beizulegen sind. Bei der Verwendung nicht dem Fälligkeitsjahr entsprechender Einzahlungsscheine muss die Verbuchung manuell vorgenommen werden. Ein Merkblatt soll den Steuerpflichtigen Auskunft über die Möglichkeiten der Verzinsung von Vorauszahlungen geben. Steuerpflichtigen, die ihre Steuern vor der Zustellung der Akontorechnung (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5) entrichten möchten, kann empfohlen werden, den mutmasslichen Steuerbetrag anhand der Steuererklärung und der Wegleitung oder der Internet-Homepage der Dienststelle Steuern (www.steuern.lu.ch/steuerkalkulatoren) selbst zu errechnen bzw. zu schätzen oder vorerst einen Teilbetrag einzuzahlen und die Differenz mit der Akontorechnung im Mai/Juni zu entrichten.
2. Verrechnungssteuergutschrift
2.1 Ordentliches Verfahren
Die Verrechnungssteuergutschrift gilt als Steuervorauszahlung. Wird das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit dem Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bis zum 31. März des Steuerjahres dem Steueramt eingereicht, so wird die provisorische Verrechnungssteuergutschrift gemäss Rückerstattungsantrag dem Kontokorrent per 1. Juni des Steuerjahres gutgeschrieben (§ 33 Abs. 2 StV). Wird das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nach dem 31. März des Steuerjahres eingereicht, erfolgt die Gutschrift am 1. Juni nur, sofern die provisorische Verrechnungssteuergutschrift von der Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer bis zum 1. Juni der Gemeinde gutgeschrieben werden kann, andernfalls nach dem 1. Juni im Zeitpunkt der Gutschrift der provisorischen Verrechnungssteuergutschrift zu Gunsten der Gemeinde (§ 33 Abs. 3 StV). Die provisorische Gutschrift der Verrechnungssteuer des Jahres n erfolgt mit der Akontorechnung des folgenden Steuerjahres n+1. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer n erfolgt mit der Schlussrechnung des Steuerjahres n+1 (§ 36 Abs. 2 StV). Beispiel: Verrechnungssteuer für die im Jahr 2010 fälligen Vermögenserträge, provisorische Gutschrift per 1. Juni 2011 auf der Akontorechnung 2011 gemäss dem bis 31. März 2011 eingereichten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2010, definitive Anrechnung in der Schlussrechnung für das Steuerjahr 2011.
2.2 Regelung für ausserordentliche Vermögenserträge und Lotteriegewinne
Das ordentliche Verfahren (s. oben Ziff. 2.1) sieht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, durch Gutschrift als Vorauszahlung für die folgende Steuerperiode vor. Bei von Jahr zu Jahr in etwa gleich hoch bleibenden Vermögenserträgen deckt somit die zurückerstattete Verrechnungssteuer des Vorjahres grundsätzlich die Staats- und Gemeindesteuer auf den Erträgen des Folgejahres. Wird hingegen ein ausserordentlich hoher verrechnungssteuerpflichtiger Ertrag vereinnahmt (z.B. Substanzdividende, Lotteriegewinn), steht aus dem Vorjahr keine entsprechend hohe Verrechnungssteuergutschrift zur Deckung der auf diesen Ertrag entfallenden Steuerforderung zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person muss den zusätzlichen Steuerbetrag bis Ende des Steuerjahres dem Steueramt überweisen, will sie die Belastung eines negativen Ausgleichszinses vermeiden. Dies kann in Einzelfällen zu Liquiditätsschwierigkeiten führen. Im Folgejahr muss sodann die Verrechnungssteuergutschrift infolge ihrer ausserordentlichen Höhe regelmässig ausbezahlt statt als Steuervorauszahlung auf dem Kontokorrent der steuerpflichtigen Person stehen gelassen werden.
Die steuerpflichtige Person kann daher mit Wirkung ab Steuerperiode 2005 einen separaten Antrag auf Gutschrift einer ausserordentlichen Verrechnungssteuer-Rückerstattungsforderung als Steuerzahlung für die Steuerperiode des Fälligkeitsjahrs (Steuerperiode n) stellen. Die Verrechnungssteuergutschrift gilt diesfalls nicht als Steuervorauszahlung für das Folgejahr (Steuerperiode n+1). Voraussetzung für einen solchen Antrag ist das Vorliegen eines verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentlichen Vermögensertrags (z.B. Substanzdividende) oder Lotteriegewinns von mindestens Fr. 200'000.-- (brutto) in der Steuerperiode.
Vorgehen: Der Antrag muss von der steuerpflichtigen Person möglichst bald nach Beginn des der Fälligkeit folgenden Jahres, in jedem Fall aber noch vor der Einreichung des ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses, mit einem separaten ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dem Steueramt (bzw. bei Selbständigerwerbenden [ohne Stadt Luzern] der Abteilung Selbständigerwerbende, bei Kollektiv-/Kommanditgesellschaftern- und gesellschafterinnen der Abteilung Juristische Personen) eingereicht werden mit dem Hinweis "Antrag auf a.o. Verrechnungssteuergutschrift in der Steuerperiode der Ertragsfälligkeit" und Angabe von Registernummer und Name der steuerpflichtigen Person sowie der verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentlichen Erträge in der Kolonne A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Das Steueramt (bzw. die zuständige Einschätzungsabteilung der Dienststelle Steuern) leitet den Antrag unverzüglich an die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Dienststelle Steuern weiter (bei Selbständigerwerbenden sowie Kollektiv-/Kommanditgesellschaftern und –gesellschafterinnen mit Kopie an das Steueramt der Wohngemeinde). Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer schreibt nach Eingang des Antrags das provisorische Verrechnungssteuerguthaben dem Steueramt gut. Das Steueramt bucht das provisorische Guthaben mit Valuta Eingangsdatum bei der Gemeinde auf das Kontokorrent der Steuerperiode des Fälligkeitsjahres des ausserordentlichen Ertrags um. Übersteigt ein Guthaben den geschuldeten Schlussrechnungsbetrag, gilt es als zu viel bezahlte Steuer und wird auf das neue Steuerjahr umgebucht oder zurückerstattet. Wird aufgrund eines ausserordentlichen Verrechnungssteuerantrags eine Direktauszahlung der Verrechnungssteuer notwendig, kann die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer auf Antrag der Gemeinde die Verrechnungssteuer (oder den Differenzbetrag) zinslos direkt der antragstellenden Person überweisen.
Wird der ausserordentliche Antrag gestellt, sind die damit deklarierten Erträge im anschliessend mit der Steuererklärung einzureichenden ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) wieder aufzuführen. Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer wird die bereits gutgeschriebene Verrechnungssteuer vom Total Verrechnungssteueranspruchs abziehen.
Beispiel: Dividendenzahlung aus massgeblicher Beteiligung von Fr. 200'000.-- brutto per 30.9.2010. Verrechnungssteuerrückbehalt 35%: Fr. 70'000.--, Nettoauszahlung an Aktionär Fr. 130'000.--. Stellung des ausserordentlichen Antrags auf Verrechnungssteuergutschrift in der Steuerperiode der Ertragsfälligkeit am 5.1.2011. Gutschrift der provisorischen Verrechnungssteuer zugunsten Steueramt am 16.1.2011. Gutschrift der provisorischen Verrechnungssteuer von Fr. 70'000.-- auf dem Kontokorrent der steuerpflichtigen Person der Steuerperiode 2010 mit Valuta 16.1.2011. Schlussrechnungsbetrag Steuerperiode 2010, Valuta 30.9.2011: Fr. 60'000.--, Steuerzahlungen ohne a.o. definitive VSt-Gutschrift akonto Steuerperiode 2010: Fr. 10'000.--, Umbuchung der zu viel bezahlten Steuern 2010 von Fr. 20'000.-- (+ positiver Ausgleichszins seit 16.1.2011) auf Kontokorrent Steuerperiode 2011 mit Valuta 30.9.2011.
3. Behandlung von Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergutschriften bei Wegzug, Zuzug, Heirat, Scheidung/Trennung, Tod eines Ehegatten
3.1 Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern ist für das ganze laufende Steuerjahr diejenige Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat, für die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig (§ 189 und 237 StG). Bereits geleistete Vorauszahlungen ohne Zins aber inklusive Verrechnungssteuer sind der steuerpflichtigen Person in der Regel auszuzahlen. Eine Zinsberechnung mit dem Zinsbetrag, Valuta Rückerstattungsdatum der Vorauszahlungen (keine Verzinsung der Zinserträge), wird der steuerpflichtigen Person nach definitiver Gutschrift der Verrechnungssteuer von der Wegzugsgemeinde zugestellt. Bagatellbeträge bis Fr. 10.-- werden nicht eröffnet und sind abzuschreiben. Es gelten die Toleranzen (LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 11). Bestehen vor der Rückzahlung Zweifel an der weiteren Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der steuerpflichtigen Person, ist das Guthaben direkt der luzernischen Zuzugsgemeinde zu überweisen (§ 37 Abs. 2 StV). Eine der wegziehenden Person von der Wegzugsgemeinde bereits zugestellte Akontorechnung ist auf Null zu stellen. Der Person ist eine Stornoanzeige zuzustellen.
Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen der Wegzugsgemeinde und der Zuzugsgemeinde aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Selbständigerwerbende, erstellt eine Steuerausscheidung. Die Wegzugsgemeinde bezieht ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung. Die Zuzugsgemeinde bezieht ebenfalls ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung sowie die Staatssteuern für das ganze Jahr.
3.2 Interkantonale Verhältnisse: Weg- und Zuzug sowie Begründung und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Beim Wegzug in einen andern Kanton ist für das ganze laufende Steuerjahr der Zuzugskanton (Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat) für die Steuerveranlagung zuständig (§ 15 Abs. 3 StG). Für bereits geleistete Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergutschriften gelten analog die gleichen Bestimmungen wie beim Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde (siehe Ziff. 3.1).
Bei Begründung und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (z.B. Grundstücke, Betriebsstätten; vgl. § 9 f. StG) erfolgt im Steuerjahr eine anteilsmässige Besteuerung. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 68 Abs. 2 StHG).
Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Staats- und Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen dem Wegzugskanton und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Selbständigerwerbende, erstellt eine Steuerausscheidung. Die luzernische Zuzugs- bzw. Wegzugsgemeinde bezieht die Staats- und Gemeindesteuern entsprechend der Steuerausscheidung.
3.3 Wegzug ins Ausland
Bei definitivem Wegzug ins Ausland während der Steuerperiode erfolgt die Steuerberechnung nach den Grundsätzen der unterjährigen Steuerpflicht (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 2.2 und 3). Die Steuer ist sofort fällig (§ 191 Abs. 3a StG).
Ergibt sich nach Abschluss sämtlicher noch offener Steuerperioden (Schlussrechnungen) ein Guthaben zu Gunsten der steuerpflichtigen Person, wird ihr dieses von der Wegzugsgemeinde ausbezahlt.
Die Einwohnergemeinden haben im Weiteren die direkten Bundessteuern zu beziehen, wenn eine steuerpflichtige Person oder ihr Rechtsnachfolger/ihre Rechtsnachfolgerin die Schweiz verlassen will (§ 8 Abs. 2c der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SRL Nr. 665).
Forderungen gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen, die infolge Wegzugs ins Ausland oder unbekannten Aufenthalts nicht eingetrieben werden können, sind der Dienststelle Steuern, Abteilung Bezug, zu melden. Diese leitet die Meldungen, ergänzt mit den Angaben zur direkten Bundessteuer, an das Bundesamt für Migration weiter.
3.4 Heirat
Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG). Bereits vor der Heirat für die laufende Steuerperiode eingegangene Vorauszahlungen zu Gunsten eines der beiden Ehegatten werden auf das ab 1. Januar für die Ehegatten gemeinsam zu führende Kontokorrentkonto mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs übertragen, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit gemeinsamer Veranlagung erfolgen muss. Beim Wegzug eines oder beider Ehegatten gelten die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 3.1 - 3.3).
3.5 Scheidung, Trennung
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 56 Abs. 2 StG). Massgebend ist das Datum des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils oder der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. In diesem Fall sind die für die Steuerperiode, in der die Scheidung/Trennung stattgefunden hat, für beide Ehegatten geleisteten Steuerbeträge (inkl. Verrechnungssteuergutschriften) den mit Wirkung ab 1. Januar des betreffenden Steuerjahres für beide Ehegatten neu zu eröffnenden Kontokorrentkonten je zur Hälfte mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs gutzuschreiben, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit getrennter Veranlagung erfolgen muss. Eine allfällige direkte Rückerstattung oder Überweisung an eine luzernische Zuzugsgemeinde erfolgt ebenfalls je hälftig (mit Zins). Eine andere als die hälftige Aufteilung muss bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung zwischen den Ehegatten oder einer entsprechenden gerichtlichen Regelung vorgenommen werden (§ 194 Abs. 4 StG).
Bei der direkten Bundessteuer hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zahlung geleistet hat (BGE vom 18.02.2003 in StR 2003, 518).
3.6 Tod eines Ehegatten
Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG). Die Besteuerung der Ehegatten bis zum Tod wird gleich vorgenommen wie im Fall des Wegzugs ins Ausland (vgl. Ziff. 3.3). Ergibt die Schlussrechnung einen Saldo zu Gunsten der Ehegatten, kann dieser in der Regel auf das für den überlebenden Ehegatten zu eröffnende Kontokorrentkonto übertragen werden (§ 37 Abs. 3 StV; die Festsetzung eines allfälligen in den Nachlass fallenden Anteils am Saldo ist Sache der Erbinnen und Erben).
4. Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde
Das Kontokorrent hat nicht die Funktion eines Bankkontos, auf welchem die steuerpflichtige Person Gelder in beliebiger Höhe gegen Zins deponieren kann. Die Steuerguthaben werden von den Bezugsbehörden periodisch überprüft. Bestehen keine anderen (Steuer-) Forderungen des Gemeinwesens, werden Vorauszahlungen, welche den mutmasslichen Steuerbetrag offensichtlich und wesentlich übersteigen, zurückerstattet. Wesentlich ist ein Guthaben, wenn dieses mindestens 20% des mutmasslichen Steuerbetrags ausmacht und mindestens den Betrag von Fr. 5'000 erreicht. Offensichtlich ist ein Guthaben, wenn keine Indizien für eine gegenüber der letzten Steuererklärung bzw. Veranlagung erhöhte Steuerleistung bestehen.
5. Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person
Wer eine Vorauszahlung leistet, gibt damit verbindlich zum Ausdruck, dass diese zur Begleichung der Steuerforderung des entsprechenden Steuerjahres verwendet werden soll. Sodann entspricht das Steuerkontokorrent nicht einem Bankkonto mit grundsätzlich beliebigen Einzahlungs- und Rückzugsmöglichkeiten. Einem vor Zustellung einer Steuerrechnung (Akonto- oder Schlussrechnung) eingereichten Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person für die Vorauszahlung kann daher grundsätzlich nicht stattgegeben werden. Liegt eine Steuerrechnung vor, kann die Rückerstattung auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgen, soweit die Vorauszahlungen höher sind als der Rechnungsbetrag und keine weiteren offenen (Steuer-)Forderungen des Gemeinwesens bestehen (§ 37 Abs. 1 StV). Für Rückerstattungen ohne Antrag der steuerpflichtigen Person siehe Ziff. 4.
6. Rückerstattung von Verrechnungssteuer-Guthaben, Verrechnung mit Bundessteuer
Falls ein Verrechnungssteuer-Guthaben den Steuerbetrag der Staats- und Gemeindesteuern übersteigt, muss vor Auszahlung an Anspruchsberechtigte (siehe Ziff. 4) bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Bundessteuer, nachgefragt werden, ob noch Bundessteuern offen sind. Trifft dies zu, ist der Überschuss (bis höchstens zum Bundessteuerbetrag) an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Bundessteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, PC-Konto 60-807-9, anzuweisen. Es ist jeweils die Register-Nr. und das Steuerjahr anzugeben. Eine Verrechnung mit der Bundessteuer ist gemäss § 6 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SRL Nr. 666) möglich.
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