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 Weisungen StG Steuererlass / Anhang 6 

Einsprache-Entscheid

Veranlagungs-Gde: Musterdorf       Einschreiben (R)
Neue AHV-Nr. 000.00.000.000       Frau
PID: 00000       Veronika Helfer
Vertreter/in von: Herr       Dorfstrasse
  Hans Möglich       6666 Musterdorf
  Landstrasse        
  6666 Musterdorf        

Einsprache-Entscheid
Einsprache gegen Steuererlassentscheid vom 23. Januar 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkten Bundessteuern

Es bestehen folgende Steuerausstände:          
               
Staats- und Gemeindesteuern*: 2006 Steuerbetrag Fr. 8'837.85 Ausstand: Fr. 4'529.40
Staats- und Gemeindesteuern*: 2007 Steuerbetrag Fr. 7'634.70 Ausstand: Fr. 4'899.35
Direkte Bundessteuern: 2007 Steuerbetrag Fr.   463.25 Ausstand: Fr.   463.25

* Umfasst folgende Steuern und Abgaben:
- Staats-, Gemeinde- und Personalsteuer
- nur sofern pflichtig: Kirchensteuer, Feuerwehrpflicht-Ersatzabgaben, usw.


Sachverhalt und Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Vertreterin für den Gesuchsteller um Erlass der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2006 und 2007 sowie der direkten Bundessteuern des Jahres 2007 samt Zinsen. Die Erlassgesuche wurden damit begründet, dass das Einkommen nicht ausreiche, alle finanziellen Verpflichtungen zu decken.
2. Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wurden die Gesuche abgewiesen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, schriftlich Einsprache erhoben werden. Werden die Erwägungen erst später nachgeliefert, beginnt die Einsprachefrist erst mit deren Zustellung zu laufen. Der Entscheid ist der Einsprache beizulegen. Die Einsprache muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweisurkunden sind im Original beizulegen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 ersuchte die Vertreterin um Zustellung der detaillierten Erwägungen zu diesem Entscheid. Diese wurden der Vertreterin mit Schreiben vom 10. Februar 2009 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erhebt die Vertreterin gegen den Entscheid vom 23. Januar 2009 beim Steueramt Musterdorf Einsprache. Die Einsprache wird damit begründet, dass der Wohnaufwand nicht reduziert werden könne, da ein Zimmer der 5 1/2 Zimmerwohnung als Büro, Spiel- sowie Gästezimmer diene. Auch die Zusatzversicherungen der Krankenkasse sowie die Lebensversicherung könnten nicht angepasst werden, weil sonst in einem Krankheitsfall die bestmögliche Versorgung nicht mehr gewährt würde sowie in Todesfall die Familien mit einer Einkommenseinbusse rechnen müsse. Auch sei der Gesuchsteller auf das Auto angewiesen, damit er pünktlich zur Arbeit erscheinen könne, wenn er jeweils vor Arbeitsbeginn die Kinder zu Schule bringe. Beweismittel werden keine beigelegt. Es wird unverändert beantragt, die Steuerausstände 2006 und 2007 zu erlassen.
4. Die Zuständigkeit der Erlassbehörde ist für die Staats- und Gemeindesteuern in § 201 Abs. 3 Steuergesetz (StG, SRL Nr. 620) sowie in § 41 Steuerverordnung (StV, SRL Nr. 621) geregelt. Die Zuständigkeit der Erlassbehörde für die direkten Bundessteuern richtet sich nach Art. 167 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 4 Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (ErlV; SR 642.121) sowie § 6 Abs. 2k, § 8 Abs. 2e und § 8a Verordnung über die direkte Bundessteuer (SRL Nr. 665). Nach § 201 Abs. 5 StG entscheidet jene Behörde über die Einsprache, die den Erlassentscheid gefällt hat. Analoges gilt auch für die direkte Bundessteuer (§ 9 Verordnung über die direkte Bundessteuer).
Die Einsprache vom 23. Januar 2009 wurde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht. Auf die Einsprache ist daher einzutreten.
5. Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 200 StG, Art. 167 DBG).
Ein Erlass ist vom Nachweis einer Notlage abhängig, hervorgerufen durch besondere Lasten, wie beispielsweise ausserordentliche Krankheitskosten, hohe Familienlasten, Einkommens- oder Vermögenslosigkeit. Massgebend sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheides, wobei auch die Entwicklung seit den Bemessungsjahren und ebenso die Aussichten für die Zukunft berücksichtigt werden.
6. Ein teurer, den Verhältnissen nicht angepasster Wohnaufwand (Mietzins, Hypothekarzins- und Liegenschaftsunterhalt) darf nicht dazu Anlass geben, dass Staat und Gemeinden auf ihre Steuerforderungen verzichten müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 114 III 13 ff.) haben bei der Berechnung des Existenzminimums die mit den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners unvereinbaren Ansprüchen, die an den Wohnkomfort gestellt werden, gegenüber dem Anspruch der Gläubigerinnen und Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Den Steuerpflichtigen ist zuzumuten, den Wohnungsaufwand ihren Verhältnissen anzupassen. Das bedeutet, dass solche Steuerpflichtige zwar nicht zur Aufgabe ihres Eigenheims oder ihrer teuren Mietwohnung verhalten werden können, ihnen jedoch bei der Berechnung des Notbedarfs bloss ein angemessener ortsüblicher Mietzins zugestanden wird (vgl. LGVE 1994 I Nr. 47). Sie können nicht wegen des hohen Wohnungsaufwandes Steuererlass verlangen (StE 1991 B 99.3 Nr. 4).
Bei den Wohnkosten kann die Erlassbehörde deshalb nur einen Wohnaufwand inkl. Nebenkosten von Fr. 1'500.-- für einen 4-Personen Haushalt anrechnen (gemäss SKOS-Richtlinien, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), der einem angemessenen ortsüblichen Mietzins entspricht.
7. Bei den Krankenkassenversicherungen können nur die Grundversicherungsprämien berücksichtigt werden. Zusatzversicherungen können nicht berücksichtigt werden, da die Prämienaufwendungen nicht zu den notwendigen und obligatorischen Versicherungen (KVG) gehören, die für eine lebensnotwendige Versorgung benötigt werden.
Auch die Aufwendungen für die Lebensversicherung können nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dieser Versicherung nicht um eine reine Risikoversicherung handelt. Obwohl keine Beweismittel eingereicht wurden, muss es sich bei dieser Versicherung aufgrund der hohen monatlichen Zahlung somit um eine Lebensversicherung mit hohem Sparanteil handeln.
8. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzcharakter können nur die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden, da der Gesuchsteller für die Berufsausübung nicht auf das Auto angewiesen ist. Es kann ihm somit für die pünktliche Berufsausübung nur ein Busabonnement (Passepartout) für den Berufsweg angerechnet werden. Der für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehende zusätzliche Zeitaufwand kann nicht berücksichtigt werden.
9. Eine vorübergehende Einschränkung der Ausgaben auf das lebensnotwendige Niveau, um damit die Steuerschulden zu begleichen, ist zumutbar. Es ist dem Gesuchsteller somit möglich, aus dem berechneten Budgetüberschuss gemäss dem Erlassentscheid vom 23. Januar 2009 monatliche Ratenzahlungen zu leisten und auf diese Weise die Steuerausstände abzubezahlen.
10. In der Einsprache vom 24. Februar 2009 werden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die nicht bereits im Entscheid vom 23. Januar 2009 sowie den zugestellten Erwägungen vom 10. Februar 2009 berücksichtigt sind. Die Einsprache gegen den Entscheid der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2006 und 2007 sowie der direkten Bundessteuern des Jahres 2007 vom 23. Januar 2009 ist deshalb abzuweisen.

Rechtsspruch

1. Die Einsprache wird abgewiesen.
2. Der Entscheid ergeht kostenlos.
3. Gegen den Einsprache-Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Weiteres Vorgehen

Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Staats- und Gemeindesteuern (wie Stundung und Ratenzahlung) ist das Steueramt Musterdorf zuständig.

Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die direkten Bundessteuern (wie Stundung und Ratenzahlung) ist die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gemeindedienstleistungen, Bezug Bundessteuer, zuständig.

Einwohnergemeinde Musterdorf

Hans Muster                         Peter Beispiel
Gemeindepräsident Gemeindeschreiber

Musterdorf,      


Versand durch die Gemeinde

Zustellung:

  • Gesuchsteller/in bzw. Vertreter/in
  • Steueramt
  • Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gemeindedienstleistungen,
    Bezug Bundessteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern

Zustelldatum:

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