Weisungen StG § 201 Nr. 3 Abschreibungen
1. Gründe und Verfahren
Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache der Bezugsbehörde. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Handlung. Die Bezugsbehörde schreibt die Steuerforderung unter Angabe des Abschreibungsgrundes im Bezugsregister ab. Der abgeschriebene Betrag ist anteilsmässig auf alle steuerberechtigten Gemeinwesen aufzuteilen.
In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob nicht Dritte für die Steuerschulden haften, z.B. Ehegatten (Solidarhaftung), Erben (Steuernachfolge), usw. (vgl. dazu §§ 19, 20, 69, 174 Abs. 4, 213 Abs. 1, 215 Abs. 1 StG bzw. Art. 12, 13, 55, 177 Abs. 1, 179 Abs. 1 DBG). Ebenso sind die gesetzlichen Pfandrechte zu beachten.
a) Wenn ein positiver Erlassentscheid vorliegt, sind Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten abzuschreiben.
b) Im weiteren kann gestützt auf das vom Gemeinderat unterzeichnete Verzeichnis der Abschreibungen - ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt - in folgenden Fällen abgeschrieben werden:
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wenn eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird.
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wenn eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (v.a. bei notorischen Verlustscheinschuldnern und -schuldnerinnen).
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wenn ein Konkursverfahren durchgeführt worden ist, die Forderung jedoch nicht angemeldet worden ist.
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wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann.
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wenn eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2) herabgesetzt wird.
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wenn einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.3) zugestimmt werden kann.
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wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder ein vermögensloser Nachlass vorliegt (Ausnahme: Haftung der ausschlagenden Erben/Erbinnen mit den ausgleichspflichtigen Vorempfängen, die sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin erhalten haben; Art. 579 ZGB).
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Sofern in diesen Fällen in einem früheren Zeitpunkt ein Steuererlassgesuch gestellt worden ist, können die Steuern und Verzugszinsen abgeschrieben werden, ohne dass auf das Erlassgesuch eingetreten wird, d.h. ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt. Die betroffenen Personen sind zu orientieren.
2. Überwachung abgeschriebener Forderungen
Die Bezugsbehörde ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen (inkl. allfällige Verzugszinsen) auf ihre Verjährung und Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Einzig Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages und bei Konkurs/Löschung einer juristischen Person können nicht wieder aufleben. Auch wenn die Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerinnen die Gemeinde verlassen haben, darf sich die Bezugsbehörde nicht mit der Abschreibung begnügen. Sie hat sich von Zeit zu Zeit über ihre finanziellen Verhältnisse beim Steueramt der neuen Wohnsitzgemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen.
Forderungen gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen, die infolge Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes nicht mehr eingetrieben werden können, sind der Dienststelle Steuern, Abteilung Bezug, zu melden. Diese leitet die Meldung, ergänzt mit den Angaben betreffend die direkte Bundessteuer, an das Bundesamt für Migration weiter.
Besitzen weggezogene Steuerschuldner/innen noch Wertgegenstände in der Schweiz (z.B. Liegenschaften) ist zu prüfen, ob sich eine betreibungsrechtliche Verwertung lohnt.
Wurde eine Forderung bis zum Schluss eines Konkursverfahrens nicht angemeldet (insbesondere mangels Kenntnis eines ausserkantonalen Konkurses), ist sie definitiv abzuschreiben, sofern es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Dagegen können nicht angemeldete Forderungen gegen natürliche Personen aufgrund von Art. 267 i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG wieder vollstreckt werden (vorbehältlich abgelaufener gesetzlicher Bezugsverjährungsfrist), sofern der Schuldner/die Schuldnerin nach dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist.
Bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven sind die darin eingegebenen Forderungen definitiv abzuschreiben, sofern es sich beim Konkurs um eine juristische Person handelt. Dagegen lebt bei natürlichen Personen eine durch die Konkurseröffnung dahingefallene Betreibung der Forderung wieder auf und wird fortgesetzt (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Noch nicht betriebene, im eingestellten Konkurs eingegebene Forderungen sind gegen die natürliche Person erneut geltend zu machen.
Bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen (insbesondere bei Fehlen der Organe) sind nicht gedeckte Forderungen definitiv abzuschreiben. Es ist aber die Mithaftung natürlicher Personen (Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin, Geschäftsführung, Liquidatoren/Liquidatorinnen) gemäss § 69 StG/Art. 55 DBG zu prüfen.
Gehen aufgrund neuer Bezugsmassnahmen abgeschriebene Steuerbeträge ein, sind sie anteilsmässig den anspruchsberechtigten Gemeinwesen gutzuschreiben.
3. Verlustscheine
Verlustscheine sind durch die Bezugsbehörden zu bewirtschaften (vgl. LU StB Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2) und dürfen nicht an Dritte veräussert werden.
Reichen Schuldner oder Schuldnerinnen im Zuge neuer Bezugsmassnahmen ein Erlassgesuch ein, sind diese Begehren aufgrund der neuen Verhältnisse nach den für den Steuererlass geltenden Richtlinien zu beurteilen. Der Rückkauf von Verlustscheinen oder der Erlass von Verlustscheinforderungen unter ihrem Wert durch die Bezugsbehörde ist sehr zurückhaltend zu handhaben und nur dann zu gewähren, wenn die Steuerpflichtigen sich in ausserordentlichen persönlichen Situationen, die sie nicht zu verantworten haben, befinden wie z.B. hohes Alter, Krankheit. Diese zurückhaltende Praxis rechtfertigt sich insbesondere bei Konkursverlustschein-Schuldner/innen, weil das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) diese über das blosse betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus schützt. Eine Konkurs-Verlustscheinforderung kann nur dann erfolgreich bezogen werden, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Liegt hingegen ein Pfändungsverlustschein vor (Art. 149 SchKG), kann eine neue Betreibung bereits dann eingeleitet werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner wieder über ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen oder ein Reinvermögen verfügt (vgl. im Weiteren LU StB Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2).
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