Weisungen StG Steuererlass / Anhang 2 Beispiele
Die Beispiele beruhen auf den ab Oktober 2009 gültigen betreibungsrechtlichen Ansätzen. Die Beträge der Krankenkassenprämie (Grundversicherung), Privathaftpflichtversicherungsprämie sowie die laufenden Steuern basieren auf Annahmen.
Beispiel 1: Ungenügendes Einkommen Sachverhalt: Selbständigerwerbender Handwerker, zwei Kinder in der Lehre, durchschnittliches Geschäftseinkommen in den letzten drei Jahren ca. Fr. 36'000.--. Das Einkommen der Ehefrau aus einer Teilzeitbeschäftigung beträgt Fr. 7'200.-- pro Jahr. Ab und zu gewährt das Sozialamt Unterstützungsbeiträge. Steuerschulden Fr. 1'961.--; möchte vollumfänglich Erlass.

Erwägungen: Das deklarierte Einkommen deckt das Existenzminimum der 4-köpfigen Familie nicht, auch wenn man berücksichtigt, dass die sich in der Lehre befindenden Kinder gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten können.
Der Pflichtige reicht Jahr für Jahr ein Steuererlassgesuch ein, weil seine Einkünfte ungenügend seien. Aus den Steuerakten ist jedoch ersichtlich, dass es den Pflichtigen trotz ungenügendem Einkommen möglich war, für die Ehefrau in die Vorsorgestiftung der Säule 3a einzuzahlen. Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Ein jährlicher Steuererlass widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen und würde einer Unterstützungsleistung gleichkommen. Das Steuergesetz verlangt, dass auch Steuerpflichtige in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen einen - wenn auch geringen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepassten - Steuerbetrag leisten. Das Erlassgesuch ist trotz aufgeführtem Minussaldo abzuweisen. Freiwillige Leistungen (Lebensversicherungen, Vorsorgestiftungen 3a, von Steuerpflichtigen freiwillig unterstützte Personen, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen usw.) haben keinen Vorrang vor der Begleichung der Steuerschulden.
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