Weisungen StG Steuererlass / Anhang 7 Verfahrensablauf für die Behandlung von Erlassgesuchen von Quellensteuerpflichtigen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) in Anspruch nehmen
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Voraussetzungen
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Das Gesuch um Erlass der Quellensteuer kann rückwirkend für ein Jahr bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Dienststelle Steuern des Kantons, Quellensteuer, gestellt werden.
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Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Gemeindesozialamt) oder von einer vom Kanton mit der Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe beauftragten Stelle (Caritas Luzern Flüchtlingshilfe; Caritas Luzern Beratungsstelle für Asylsuchende) eingereicht werden.
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Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass die steuerpflichtige Person über längere Zeit (in der Regel 9 Monate) Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe) bezieht. Die Gemeindesozialämter oder die Caritas gehen neu bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe vom um die Quellensteuer reduzierten Nettolohn des Quellensteuerpflichtigen aus.
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Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
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eine Abtretungserklärung der quellensteuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwesen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen abtritt.
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aktuelles Budget sowie Bestätigung über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe
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Lohnausweis, woraus die Höhe der Quellensteuer ersichtlich ist.
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Hinweis wie viele Personen (Konkubinat; Ehegemeinschaft; Kinder, unbedingt Alter angeben) im gemeinsamen Haushalt leben.
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Verfahrensablauf
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Das Gesuch um Steuererlass ist bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gemeindedienstleistungen, Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Diese leitet das Gesuch an die Abteilung Erlass weiter.
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Die Dienststelle Steuern prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen bei wirtschaftlicher Sozialhilfe an das Gemeindesozialamt, da dieses kostenpflichtig ist.
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Mutterschaftsbeihilfe: Gleiche Voraussetzungen und gleicher Verfahrensablauf wie oben. Rückzahlung erfolgt an das Gemeindesozialamt, da dieses kostenpflichtig ist.
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Caritas: Gleiche Voraussetzungen und gleicher Verfahrensablauf wie oben. Rückzahlung erfolgt jedoch an Caritas Luzern, Flüchtlingshilfe (Postkonto: 60-21053-8) oder Caritas Luzern, Beratungsstelle für Asylsuchende (Postkonto [Luzerner Kantonalbank]: 60-41-2 zu Gunsten von Kto. 01-88-505059-06).
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