Weisungen StG § 200 Nr. 1 6. Erlass bei Ehegatten
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 20 Abs. 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 DBG).
Bei der Beurteilung im Erlassverfahren, ob eine Notlage oder grosse Härte vorliegt, ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten zusammen von Bedeutung. Ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des einen Ehegatten der Steuererlass begründet (z.B. Zahlungsunfähigkeit), befindet sich aber der andere Ehegatte in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen und reichen somit die finanziellen Mittel für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes aus, kann nicht von einer finanziellen Notlage der Ehegatten gesprochen werden.
Auch wenn der eine Ehegatte für voreheliche Steuerschulden des anderen Ehegatten steuerrechtlich nicht haftet, sind bei der Beurteilung über die Voraussetzungen eines Steuererlasses im Erlassverfahren dessen finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Analog zu den Ausführungen zum Steuererlass gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten ist auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten zusammen abzustellen und vom ehelichen Gesamteinkommen und Gesamtvermögen auszugehen. Bei Gemeinschaftlichkeit der Mittel dienen Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten letztlich beiden - gleichgültig, wem diese zivilrechtlich zuzuordnen sind - und stehen ihnen deshalb insgesamt zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung. Reichen die finanziellen Mittel beider Ehegatten zusammen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus, so liegt keine finanzielle Notlage des gesuchstellenden Ehegatten vor.
Bestehen im Zeitpunkt des Erlassentscheides zwischen den Ehegatten (bei tatsächlicher Trennung oder Scheidung) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Ein Erlass kann jedoch erst nach Inanspruchnahme der Solidarhaftung erwogen werden (für Verfügungen zwecks Inanspruchnahme der Solidarhaftung vgl. § 163 StG). Nur demjenigen Ehegatten, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist, kann ein Erlass gewährt werden. Die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten hat nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten.
Bei der direkten Bundessteuer haftet ein Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Ferner entfällt bei getrennter Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).
Es besteht keine Haftung des Ehegatten für die Strafsteuern anderer Ehegatten. In der Praxis werden i.d.R. Strafsteuern gegenüber den Ehegatten gemeinsam ausgefällt. Ein Verzicht auf die Strafsteuern ist in diesen Fällen nicht angezeigt. Vielmehr ist der überlebende Ehegatte anzuhalten, die Strafsteuern zu begleichen.
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