Weisungen StG § 200 Nr. 1 3. Grundlage des Erlassentscheides
Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Grundsätzlich ist ein Steuererlass erst zu gewähren, wenn bei gebotener und zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten Zahlungserleichterungen und Stundung nicht ausreichen. Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheides auszugehen. Die Erlassbehörde hat den fehlenden Zahlungswillen der Steuerpflichtigen mitzuberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass nach Möglichkeit für die am Ende der Steuerperiode fälligen Steuern im Laufe der Steuerperiode die nötigen Rücklagen gebildet werden. Daneben sind aber auch die Aussichten für die Zukunft zu beachten.
Voraussetzung für einen Steuererlass ist, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen alle Finanzquellen mobilisieren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Personalhilfefonds und dergleichen besteht jedoch nicht, so dass beim Steuererlassverfahren die Behandlung von Steuererlassgesuchen nicht von der Einreichung eines Gesuches an Personalhilfefonds abhängig gemacht werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Leistungen zur Befriedigung von Steuerschulden anbegehrt werden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ist die Situation nach allfälligen Leistungen von Personalhilfefonds massgebend. Analoges gilt im Falle von Schenkungen oder persönlicher Unterstützung.
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