Weisungen StG § 200 Nr. 1 4. Gegenstand des Erlassgesuches
Steuererlassgesuche können nur für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten gestellt werden (LGVE 1990 II Nr. 20; VGE vom 16.9.1997 i.S. F.). Auf Erlassgesuche noch nicht rechtskräftiger Steuern ist nicht einzutreten. Erlassgesuche betreffen rechtskräftig festgesetzte Beträge, die noch geschuldet sind. Gesuche für bezahlte Beträge sind, sofern eine Begründung im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG angeführt wird, somit gegenstandslos und werden an die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen zurückgewiesen. Ausgenommen sind Erlassgesuche, die unmittelbar nach der Zahlung eingereicht werden, sofern diese mit entsprechendem ausdrücklichen Vorbehalt oder unter dem Druck einer Betreibung erfolgt ist. Im übrigen sind Rückforderungsbegehren gemäss § 202 StG bzw. Art. 168 DBG zu behandeln.
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