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 Weisungen StG § 200 Nr. 1 

7. Erlass bei Wohn- und Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat)

Unter familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen nicht nur Konkubinatspaare, sondern auch andere Formen dauerhafter Wohn- und Hausgemeinschaften (sei dies zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, zwischen einem Elternteil und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern etc.), die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) in der Regel gemeinsam nutzen.

Obwohl aufgrund einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft weder steuerrechtlich noch betreibungsrechtlich eine Möglichkeit besteht, das Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners haften zu lassen, müssen im Erlassverfahren die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich für einen Lebenspartner tatsächlich präsentieren, beachtet werden.

Sofern die Lebenspartner nicht ausdrücklich und belegbar etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Berechnung ihrer Beiträge an den gemeinsamen Haushalt gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Können die Anteile derart nicht ermittelt werden, gilt dispositiv Art. 531 Abs. 2 OR (einfache Gesellschaft), wonach alle Beteiligten gleiche Beiträge zu leisten haben.

Die Haushaltsführung muss in der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Das Steuergesetz erfasst freie Kost und Logis als Naturaleinkünfte (§ 23 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG). Besorgt eine mit einem Partner zusammenlebende, aber mit diesem nicht verheiratete Person unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt, ist ihr ein Globallohn zuzurechnen. Ein Globallohn ist aufzurechnen, wenn die betreffende steuerpflichtige Person nicht über ein Einkommen verfügt, das zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreicht. Dieser Naturallohn wird erhöht, wenn auch Kinder des Lebenspartners unentgeltlich im gemeinsamen Haushalt wohnen. Solche Haushaltsdienste sind auch gemäss den SKOS-Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe finanziell abzugelten. Die darin aufgeführten Pauschalentschädigungen für die Besorgung des Haushaltes sind als Globallohn zu übernehmen (vgl. VGE vom 29.12.1994 i.S. S.). Nach Aufrechnung des Naturallohnes werden die gemeinsamen Auslagen entsprechend der so berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasst (vgl. Beispiel 10a/b im Anhang 2).

Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, sind ihnen die finanziellen Aufwendungen für das Kind je zur Hälfte anzurechnen.

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