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 Weisungen StG § 200 Nr. 1 

9. Bemerkungen zu einzelnen Steuerarten

Bei Gesuchen um Erlass von Spezialsteuern gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Steuern. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

9.1 Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern

Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern im Sinne von §§ 25 und 72 StG bzw. Art. 18 und 58 DBG sind stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten. Die finanzielle Situation nach der Realisierung stiller Reserven und anschliessender Reinvestition in nicht leicht realisierbare Vermögenswerte verschlechtern sich gesamthaft betrachtet nicht. In der Regel ist daher kein Härtefall gegeben. Ein allfälliger Liquidationsgewinn darf nicht einseitig zur Befriedigung von Drittgläubigern und -gläubigerinnen verwendet werden (vgl. Ziff. 5.2.10). Vereinzelt kann die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes zu einer ausserordentlichen Härte führen, wenn bei Rentnern oder Rentnerinnen der Erlös Bestandteil der Altersvorsorge bildet (vgl. Ziff. 5.2.3).

9.2 Nachträgliche Vermögenssteuer

(seit 2007 aufgehoben)

9.3 Quellensteuer

Der Umstand, dass die Quellensteuer von Gesetzes wegen vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen wird, rechtfertigt eine entsprechende Sonderstellung der Quellensteuer gegenüber den im Veranlagungsverfahren festgesetzten Steuern im Steuererlassverfahren nicht.

Sofern eine der Quellensteuer unterstellte Person vorübergehend zufolge ausserordentlicher Umstände in eine Notlage geraten ist oder durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten würde, ist vorübergehend (jedoch längstens ein Jahr) auf den gänzlichen oder teilweisen Abzug zu verzichten. In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt oder die von ihm bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. Dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

Quellensteuerpflichtige, welche über längere Zeit Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe) beziehen und durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten (Existenzminimum), können rückwirkend für ein Jahr bei der Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Quellensteuer, in Analogie zu § 118 Abs. 1 StG bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres, ein Steuererlassgesuch stellen. Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Gemeindesozialamt) oder einer vom Kanton mit der Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe beauftragten Stelle (Caritas Luzern Flüchtlingshilfe; Caritas Luzern, Beratungsstelle für Asylsuchende) eingereicht werden. Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass der/die Gesuchsteller/in über längere Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe bezieht. Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: Eine Abtretungserklärung der steuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwesen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen oder die beauftragte Stelle abtritt; aktuelles Budget sowie Bestätigung über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe und Lohnausweis. Die Dienststelle Steuern des Kantons prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen an das Gemeindesozialamt oder an die vom Kanton beauftragte Stelle (vgl. Verfahrensablauf im Anhang 7).

Die Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Quellensteuer, kann Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistungen, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwälzung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. § 17 QStV).

9.4 Nachsteuern und Bussen

Für den Erlass von Nachsteuern und Bussen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ordentliche Steuern. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen. Es dürfen deshalb auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld verlangt werden.

Die Bussen sind die gesetzlichen Folgen schuldhafter Steuerhinterziehung früherer Jahre. Bei der Bussenzumessung sind die besonderen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bereits berücksichtigt. Nur bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation nach dem Nachsteuer- und Bussenentscheid kann ein Erlass in Erwägung gezogen werden.

Bei der Busse wegen Steuerhinterziehung wie auch bei den Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten darf erwartet werden, dass Zahlungen vorübergehend auch aus dem Notbedarf geleistet werden.    

9.5 Grundstückgewinnsteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 6 GGStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Käuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zu Gunsten anderer Gläubigerinnen oder Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren. Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, steht es der Verkäuferschaft in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass sie den Grundstückverkauf getätigt haben:

  • Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen Steuerpflichtige zum Verkauf.
  • Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern (LGVE 1991 III Nr. 17).

9.6 Handänderungssteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 4 HStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Verkäuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen (vgl. dazu Ziff. 9.5). Da man in der Regel nicht gezwungen ist, ein Grundstück zu erwerben und dieses gegebenenfalls auch wieder veräussern kann, ist ein Erlass der Handänderungssteuer nur in Extremfällen denkbar.     

9.7 Erbschaftssteuer

Der Erlass der Erbschaftssteuern ist nur in Extremfällen denkbar, weil nur der realisierte, d.h. der tatsächlich erzielte, Vermögensanfall besteuert wird und die Steuerpflichtigen in fast allen Fällen die Steuern aus dem Anfall bezahlen können.

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