Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 200 Nr. 1 

8. Erlass im Todesfall

Für die Steuerschuld verstorbener Steuerpflichtiger haften ihre Erbinnen und Erben solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile (§ 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG). Ausstehende Steuern gehören zu den Nachlass-Schulden und sind vor der Erbteilung zu begleichen. Reicht das Nachlassvermögen zur Zahlung der Steuern aus, ist ein allenfalls zu Lebzeiten gestelltes Erlassgesuch gegenstandslos. Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht es nicht zur Zahlung der Steuern, sind die ungedeckten Steuerforderungen von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzuschreiben. Soweit Erbinnen und Erben für Steuerschulden Verstorbener haftbar sind, ist ein Steuererlass nur möglich, wenn die Bezahlung für sie zu einer grossen Härte führen würde (§ 200 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG).

Beim Tod eines Ehegatten ist vorweg die solidarische Haftung gemäss § 19 Abs. 2 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG in Anspruch zu nehmen. Ergibt die Prüfung eines Erlassgesuches gemäss den allgemeinen Grundsätzen eine Notsituation oder eine ausgesprochene Härte, kann ein Steuererlass zugestanden werden. Zu beachten ist, dass der überlebende Ehepartner in der Regel Anrecht auf Renten hat.

Seite drucken Nach oben