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 Weisungen StG § 201 Nr. 2 

Zuständigkeit für Gesuche um Zahlungserleichterung und Steuererlass

1. Allgemeines

Von der Kompetenzordnung (§ 41 StV) sind sämtliche im Steuergesetz (Staats- und ordentlichen Gemeindesteuern (inkl. Kirchensteuern), Personalsteuer und Liegenschaftssteuer), im Grundstückgewinnsteuergesetz, im Handänderungssteuergesetz und im Erbschaftssteuergesetz geregelten Steuern betroffen. Vorbehalten bleibt § 200 Abs. 2 StG; vgl. LU StB Weisungen StG § 200 Nr. 2.

Sind für Gesuche verschiedene Erlassbehörden zuständig, entscheidet die Behörde, die für den grössten Betrag zuständig ist, über das ganze Gesuch (§ 41 Abs. 2 StV). Bei Unklarheiten entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons über die Zuständigkeit.

Sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, entscheidet für die Einwohnergemeinde der Gemeinde- oder Stadtrat (§ 201 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 StG). Die Gemeinde hat eine abweichende Zuständigkeitsordnung betreffend Steuererlass und Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen und Stundung für Steuern, Verzugszinsen, Kosten und Bussen in einem rechtsetzenden Erlass klar zu regeln.

Mit der Überweisung eines Gesuches an die zuständige Erlassbehörde sollen alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen aus dem Veranlagungs- und Bezugsverfahren inkl. einer allfälligen Stellungnahme zum Erlassgesuch mitgeliefert werden (vgl. dazu die Checkliste im Anhang).  

2. Zahlungserleichterung

Es entscheiden:

die Einwohnergemeinde:

über Gesuche um Zahlungserleichterung sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern

die Dienststelle Steuern des Kantons, Bundessteuer / Quellensteuer:

  • über Gesuche um Zahlungserleichterung der direkten Bundessteuer
  • über Gesuche um Zahlungserleichterung der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubigern)

3. Steuererlass

Nach § 41 StV entscheidet:

die Einwohnergemeinde:

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern bis Fr. 5'000.-- pro Steuerjahr (für Selbständigerwerbende und juristische Personen vgl. Zuständigkeit Dienststelle Steuern des Kantons).
  • über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer bis Fr. 25'000.--, sofern für die betreffende Steuerperiode auch ein Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern eingereicht wurde, dessen Behandlung in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (§ 8 Abs. 2e Verordnung über die direkte Bundessteuer; SRL Nr. 665)

die Dienststelle Steuern des Kantons:

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern bei mehr als Fr. 5'000.-- bis Fr. 25'000.--
  • über Gesuche sämtlicher Selbständigerwerbender (bei Landwirten nur über Gesuche um Erlass bei mehr als Fr. 5'000.--) bis Fr. 25'000.--
  • über Gesuche sämtlicher juristischer Personen und Teilhaber und Teilhaberinnen von Personengesellschaften bis Fr. 25'000.--
  • über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger) bis Fr. 25'000.--
  • über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer bis Fr. 25'000.--, wenn für die betreffende Steuerperiode kein Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern eingereicht wurde, dessen Behandlung in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Finanzdepartements fällt (§ 6 Abs. 2k und § 8a Verordnung über die direkte Bundesteuer; SRL Nr. 665).

Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer von mehr als Fr. 25'000.-- bearbeitet die Dienststelle Steuern des Kantons und stellt Antrag an die Eidg. Erlasskommission (EEK). Wenn gleichzeitig ein Gesuch für die Staats- und Gemeindesteuern vorliegt, erfolgt die Bearbeitung und der Entscheid bzw. der Antrag an das Finanzdepartement in jedem Fall durch die Dienststelle Steuern des Kantons.

das Finanzdepartement:

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern bei mehr als Fr. 25'000.--
  • über Gesuche um Erlass der direkten Bundesteuer bis Fr. 25'000.--, wenn für die betreffende Steuerperiode ein Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern eingereicht wurde, dessen Behandlung in die Zuständigkeit des Finanzdepartements fällt (§ 8a Verordnung über die direkte Bundessteuer; SRL Nr. 665).

die Eidg. Erlasskommission (EEK):

  • über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer bei mehr als Fr. 25'000.--

Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses (§ 41 Abs. 1 StV). Geht aus dem Antrag und/oder der Begründung nicht eindeutig hervor, dass um ein Teilerlass ersucht wird, ist von einem Begehren um vollständigen Erlass auszugehen. In diesem Fall ist der Steuerausstand massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit.

Über die Qualifikation der Gesuchsteller/innen als Selbständigerwerbende, Landwirte oder Landwirtinnen ist die Registerzuteilung bei den Staats- und Gemeindesteuern massgebend.

Die Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz sowie die Staats- und Gemeindeanteile anderer Steuern (Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Erbschaftssteuer) werden für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht zusammengezählt. Bei jeder Steuer ist separat zu prüfen, wer für das Gesuch zuständig ist. Die Staats- und Gemeindeanteile bei jeder Steuer sind jedoch für die Beurteilung zusammenzuzählen. Dies gilt sinngemäss auch für gemeinsame Steuern von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, für die ein Ehegatte oder beide Ehegatten Gesuche einreichen.

Wird ein Gesuch um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern für mehrere Steuerperioden gestellt, richtet sich die Zuständigkeit nach den auf die einzelnen Steuerperioden entfallenden Beträge ohne Zinsen (§ 41 Abs. 2 StV). Sind für die Steuerperioden verschiedene Erlassbehörden zuständig, entscheidet eine über das Gesuch. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem höchsten Betrag einer Steuerperiode (§ 41 Abs. 2 StV). War der/die Gesuchsteller/in in einer Steuerperiode selbständigerwerbend (ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft), ist die Dienststelle Steuern des Kantons bzw. das Finanzdepartement zuständig (§ 41 Abs. 3 StV).

Teilen sich mehrere Gemeinden den Steuerbetrag, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gesamtbetrag der Staats- und Gemeindesteuern. Erreicht der um Erlass nachgesuchte Betrag insgesamt mehr als Fr. 5'000.--, leitet die Gemeinde das Gesuch an die Dienststelle Steuern des Kantons weiter. Erreicht der Betrag Fr. 5'000.-- nicht, entscheidet die Veranlagungsgemeinde über die Staatssteuer und alle Gemeindeanteile (allenfalls auch die direkte Bundessteuer). Die Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes gibt den anderen Gemeinden Kenntnis vom Gesuch, ihren Erwägungen und ihrem Entscheid.

4. Koordination Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Gesuche um Zahlungserleichterungen werden von der Gemeinde für die kantonalen Steuern und von der Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Bezug Bundessteuer, für die direkte Bundessteuer behandelt und entschieden. Bei grösseren Beträgen sprechen sich die betroffenen Bezugsstellen betreffend das Vorgehen ab.

In der Regel werden wegen der früheren Fälligkeit Gesuche um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern bei der Gemeinde vor den Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer bei der Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Bezug Bundessteuer, eingehen. Die Einwohnergemeinde leitet daher Gesuche, die in die Kompetenz der kantonalen Erlassbehörde fallen, inkl. eine allfällige Stellungnahme umgehend an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gemeindedienstleistungen, Erlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern weiter.

Bei Eingang von Steuererlassgesuchen für die direkte Bundessteuer prüft die Dienststelle Steuern, ob bereits Steuererlassgesuche für die Staats- und Gemeindesteuern bei der Dienststelle Steuern vorhanden sind:

  • Wenn keine Gesuche vorhanden sind, werden die Gesuche direkte Bundessteuer an die Gemeinden weitergeleitet.
    • Wenn bei der Gemeinde bereits Gesuche für die Staats- und Gemeindesteuern, die in ihre Kompetenz fallen, vorhanden sind, werden sie zusammen behandelt und entschieden.
    • Wenn bei den Gemeinden keine solchen Gesuche vorhanden sind, wird der Eingang des Gesuchs direkte Bundessteuer registriert und das Gesuch an die Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Bezug Bundessteuer, zurückgegeben.
  • Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer von über Fr. 25'000.-- bleiben bei der Dienststelle Steuern. Diese fordert allfällige Gesuche über Staats- und Gemeindesteuern bei den Gemeinden an. Ebenso erkundigt sich die Dienststelle Steuern bei Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuern von über Fr. 300.-- bei den Gemeinden über ein allfälliges Gesuch betreffend den Staats- und Gemeindesteuern, für die die Dienststelle Steuern zuständig ist.

Mit den Gesuchen werden alle Steuerausstände mit einem Kontoauszug und anderen sachdienlichen Informationen aus dem Bezug (bisherige Ratenzahlungsvereinbarungen, Eröffnung Betreibungen usw.) mitgeliefert.

Registriert die Gemeinde den Eingang eines Gesuches für die Staats- und Gemeindesteuern und hat sie Kenntnis von einem analogen Erlassgesuch direkte Bundessteuer bei der Dienststelle Steuern des Kantons, fordert sie das Gesuch an, sofern es in ihre Zuständigkeit fällt.

  • Von der Dienststelle Steuern des Kantons erhält sie pendente Gesuche zur Bearbeitung und zum Entscheid.
  • Ist das Gesuch bei der Dienststelle Steuern des Kantons bereits bearbeitet und entschieden, erhält die Gemeinde den Entscheid und entscheidet noch für die Staats- und Gemeindesteuern.

Hat die Gemeinde über ein Gesuch Staats- und Gemeindesteuern entschieden und trifft nach diesem Entscheid ein analoges Gesuch für die direkte Bundessteuer ein, Entscheidet die Gemeinde im Nachgang auch über dieses Gesuch.

Bei Wohnsitzwechsel ist die letzte Wohnsitzgemeinde für ein Gesuch für die direkte Bundessteuer zuständig, die ebenfalls ein Gesuch für die Staats- und Gemeindesteuern zu bearbeiten und entscheiden hat.

Die Gemeinden stellen der Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen, Bezug Bundessteuer, ein Exemplar des die direkte Bundessteuer umfassenden Erlassentscheides oder einen Abschreibungsantrag zu. Der Entscheid hat mindestens die gemäss Muster im Anhang aufgeführten Angaben zu enthalten. Entscheide, welche die direkte Bundessteuer nicht umfassen, sind nicht weiterzuleiten. Deren Nachkontrolle obliegt der Dienststelle Steuern bei der Prüfung der ordentlichen Staatssteuerabrechnung.

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