Weisungen StG § 213 Nr. 1 3. Mitwirkung
3.1 Allgemeines
Mitwirkung im Sinn von § 213 StG liegt vor, wo eine Vertreterin oder ein Vertreter bei einer Steuerhinterziehung einen erheblichen und deshalb strafbaren Tatbeitrag leistet. Es handelt sich demnach wie die Steuerhinterziehung selbst um ein echtes Sonderdelikt. Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung einer Mitwirkung; ferner ist der Versuch - wie bei Anstiftung und Teilnahme - nicht strafbar.
Als Täterin oder Täter kommen die gesetzlichen und vertraglichen Vertreter der steuerpflichtigen Person in Frage, also z.B. Vormund, Inhaberin der elterlichen Sorge, Treuhänder, Steuerexpertin, Rechtsanwalt, aber auch Willensvollstreckerin, Erbenvertreter oder Organ einer juristischen Person.
3.2 Bewirkung
Die Bewirkung einer Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter zum Vorteil der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung begeht. Die Vertreterin oder der Vertreter benutzt die steuerpflichtige Person in mittelbarer Täterschaft als Tatausführende oder begeht die Steuerhinterziehung aus eigenem Recht in gesetzlicher Vertretung. Die steuerpflichtige Person selbst handelt also nicht strafbar.
3.3 Mitwirkung im engeren Sinn
Demgegenüber ist Mitwirkung im engeren Sinn gegeben, wenn die mitwirkende Person den Entschluss zur Steuerhinterziehung gemeinsam mit der vertretenen steuerpflichtigen Person fasst und in die Tat umsetzt. Es liegt gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen, d.h. eigentliche Mittäterschaft vor, allerdings mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die steuerpflichtige und für die vertretende Person. Erweist sich das Verhalten der steuerpflichtigen Person als nicht strafbar, ist die Vertreterin oder der Vertreter im Hinblick auf seinen Tatbeitrag wiederum wegen Bewirkens zu bestrafen (s. oben Ziff. 3.2).
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