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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
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 Weisungen StG § 219 Nr. 1 

Einleitung des Verfahrens

1. Voraussetzung

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens stellt die Erhebung einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK dar. Sie ist deshalb an gewisse Voraussetzungen gebunden. Nach dem Luzerner Steuergesetz hat die Einleitung eines Strafverfahrens zu erfolgen, sobald Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen. An die Bejahung solcher Anhaltspunkte sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen Hinweise irgendwelcher Art, dass eine Steuerhinterziehung vorliegen kann. Es ist Sache der Untersuchung, weitere Informationen zu liefern.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung ist kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid (LGVE 1991 II Nr. 22).

2. Formelles

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung erfolgt schriftlich. Da die Strafverfolgung verjähren kann, ist sie in aller Regel durch eingeschriebenen Brief vorzunehmen. Ausnahmsweise kann auch eine mündliche Eröffnung erfolgen. Diese ist im Protokoll festzuhalten und von der angeschuldigten Person zu unterzeichnen.

Adressat der Einleitung ist die vom Strafverfahren betroffene steuerpflichtige Person. Es genügt also nicht, der Vertreterin oder dem Vertreter allein die Einleitung des Verfahrens mitzuteilen. Diesen Personen wird allerdings regelmässig eine Kopie zugestellt. Massgebend für die Unterbrechung der Verjährung ist aber in jedem Fall die Zustellung an die steuerpflichtige Person selbst.

Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche Mitteilung im Luzerner Kantonsblatt erfolgen (§ 28 Abs. 3 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1 lit. d StG).

Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber derjenigen Person zu eröffnen, deren Steuerfaktoren nicht vollständig versteuert worden sind. Beide Ehegatten sind in das Hinterziehungsverfahren einzubeziehen, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht eindeutig der einen oder der anderen Seite zugeordnet werden kann oder wenn sich beide wegen Steuerhinterziehung, Teilnahme oder Mitwirkung zu verantworten haben. In jedem Fall ist die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den beiden verheirateten Personen in zwei Schreiben getrennt mitzuteilen.

3. Inhalt

Im Schreiben an die steuerpflichtige Person wird dieser mitgeteilt, dass ein Steuerstrafverfahren eröffnet wird mit dem Hinweis, dass sie ihre Aussage und Mitwirkung verweigern kann. Damit wird sie zu einer angeklagten Person im Sinn von Art. 6 EMRK. Die vom Verfahren betroffenen Steuerperioden und der bestehende Verdacht werden in summarischer Weise zur Kenntnis gebracht.

4. Zeitpunkt

Grundsätzlich ist ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung spätestens dann zu eröffnen, wenn gegenüber der steuerpflichtigen Person die erste Untersuchungshandlung vorgenommen wird. Dann ermittelt die Behörde nicht mehr nur rein verwaltungsintern, sondern hält z.B. die verdächtige Person an, betreffend eine bereits rechtskräftige Veranlagung etwa Unterlagen einzureichen oder Auskünfte zu erteilen. Droht mit der Eröffnung aber die Vereitelung der Untersuchung, so darf mit der Verfahrenseinleitung ausnahmsweise zugewartet werden, bis die Untersuchungshandlung vorgenommen worden ist.

Eine spätere Einleitung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn aufgrund der Umstände die unmittelbare Gefahr einer Vereitelung des Untersuchungszwecks durch die angeschuldigte Person droht. Dies ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. In einem solchen Fall ist unverzüglich nach der Vornahme der Untersuchungshandlung der angeschuldigten Person die Verfahrenseinleitung zu eröffnen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen.

Die Ausdehnung des Hinterziehungsverfahrens (z.B. auf weitere Steuerperioden und Tatbestände) ist jederzeit möglich. Sie ist der angeschuldigten Person wie die Einleitung mitzuteilen.       

5. Rechtsfolgen

Zunächst bewirkt die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 219 StG die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung (s. LU StB Weisungen StG § 223 Nr. 1 Ziff. 4).

Weiter hat die Einleitung des Strafverfahrens Folgen für die verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person. Mit der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens gelangt diese in die Stellung einer Angeklagten im Sinn von Art. 6 EMRK, der besondere Verteidigungsrechte zugestanden werden.

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