Weisungen StG § 221 Nr. 1 2. Bussenentscheid
2.1 Zustimmungserklärung
Reicht das Untersuchungsergebnis für eine Verurteilung der angeschuldigten Person wegen Steuerhinterziehung aus bzw. sind nur die Voraussetzungen für die Veranlagung einer Nachsteuer gegeben, wird das Ergebnis der Untersuchung in einem in Briefform gefassten Entscheid, inkl. der entsprechenden Veranlagungen (Berechnungsprotokolle), mitgeteilt. Gleichzeitig weist die kantonale Steuerverwaltung die angeschuldigte Person auf das Recht hin, eine Einvernahme zu verlangen, wie dies § 220 Abs. 1 StG vorsieht.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der angeschuldigten Person die Möglichkeit zu bieten, Zustimmungserklärungen abzugeben. Können Änderungsanträgen der angeschuldigten Person entsprochen werden, ist ihr der abgeänderte Entscheid mit einer weiteren Zustimmungserklärung zuzustellen. In den übrigen Fällen ist die angeschuldigte Person zu einer persönlichen Einvernahme vorzuladen.
In den Fällen, in denen die Zustimmungserklärung unterzeichnet zurückgesandt wird, ist auf die Ausfertigung eines ausführlich begründeten Bussenentscheids zu verzichten. Die zuvor zugestellten Unterlagen genügen den Anforderungen an einen Entscheid nach § 221 StG. Es sind keine weiteren Zustellungen an die angeschuldigte Person erforderlich.
2.2 Begründeter Entscheid
Sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung der angeschuldigten Person wegen einer Steuerwiderhandlung erfüllt und erfolgt keine Zustimmung, ist sie mit einem formellen Entscheid schuldig zu sprechen. Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen. Sie muss die wesentlichen Tatsachen und die rechtlichen Überlegungen wiedergeben, aus welchen die Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht abgeleitet wird. Bei der Steuerhinterziehung ist beispielsweise bezüglich des objektiven Tatbestands anzugeben, welche Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile in welchem Betrag hinterzogen worden sind. Gestützt darauf ist darzulegen, wie sich die Nachsteuer bzw. die hinterzogene Steuer und damit der Strafrahmen errechnet. Bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands hat sich die Behörde darüber auszusprechen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt und weshalb. Geht es um die Bestrafung einer juristischen Person, müssen die schuldigen Organe und deren tatbestandsmässigen Handlungen genau bezeichnet werden. Ferner sind die Strafzumessungsgründe im einzelnen darzulegen. Schliesslich hat sich die Begründung mit den für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten der angeschuldigten Person auseinander zu setzen, soweit sich die Auffassung der Behörde nicht schon mittelbar aus ihren übrigen Erwägungen ergibt.
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